Wird mit dem Grundstück gleichzeitig auch das Erbbaurecht erworben und ist bereits im Erwerbszeitpunkt die Aufhebung des Erbbaurechts beabsichtigt, ist die für den Erwerb eines erbbaurechtsbelasteten Grundstücks vereinbarte Gegenleistung nicht um einen kapitalisierten Erbbauzinsanspruch zu kürzen. In diesem Fall ist der Wert des Erbbauzinsanspruchs mit 0 EUR anzusetzen.[1] In diesen Fällen ist der Grundstücks- und Erbbaurechtskaufvertrag von vornherein darauf gerichtet, dass der Käufer im Ergebnis das nicht mit dem Erbbaurecht belastete Grundstück erwirbt.

 
Praxis-Beispiel

Berechnung der grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage[2]

A erwirbt gleichzeitig von B ein erbbaurechtsbelastetes Grundstück und von C das Erbbaurecht. Der Gesamtkaufpreis beträgt 500.000 EUR. Auf den Kauf des erbbaurechtsbelasteten Grundstücks entfällt ein Kaufpreis von 200.000 EUR und auf den Kauf des Erbbaurechts ein Kaufpreis von 300.000 EUR. A beabsichtigt im Erwerbszeitpunkt die Aufhebung des Erbbaurechts.

Die Bemessungsgrundlage für den Erwerb des Erbbaurechts beträgt 300.000 EUR, für den Erwerb des erbbaurechtsbelasteten Grundstücks 200.000 EUR. Der kapitalisierte Wert des Erbbauzinsanspruchs bzw. der Erbbauzinsverpflichtung ist weder der Bemessungsgrundlage für den Erwerb des Erbbaurechts hinzuzurechnen noch von der Bemessungsgrundlage für den Erwerb des erbbaurechtsbelasteten Grundstücks abzuziehen.

Ist die Aufhebung im Erwerbszeitpunkt dagegen nicht beabsichtigt, ist der Bemessungsgrundlage für den Erwerb des Erbbaurechts der kapitalisierte Wert der Erbbauzinsverpflichtung hinzuzurechnen und bei der Bemessungsgrundlage für den Erwerb des erbbaurechtsbelasteten Grundstücks der kapitalisierte Wert des Erbbauzinsanspruchs abzuziehen.

[2] Vgl. gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Beurteilung von Erbbaurechtsvorgängen v. 16.9.2015, BStBl 2015 I S. 827, unter 5.

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