Der Grunderwerbsteuer unterliegen beim Erbbaurecht die folgenden Rechtsvorgänge:[1]

  • nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG

    • ein Vertrag, der den Anspruch auf Bestellung eines Erbbaurechts begründet,[2]
    • ein Vertrag, der den Anspruch auf Übertragung eines Erbbaurechts begründet,[3]
    • die Ausübung des Vorrechts auf Erneuerung des Erbbaurechts nach § 31 ErbbauRG,
    • eine Vereinbarung über die Verlängerung eines Erbbaurechts;[4]
  • nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG

    • eine auf die Bestellung eines Erbbaurechts gerichtete Einigung, wenn kein Vertrag, der den Anspruch auf Bestellung eines Erbbaurechts begründet, vorausgegangen ist,
    • eine auf die Übertragung eines Erbbaurechts gerichtete Einigung, wenn kein Vertrag, der den Anspruch auf Übertragung eines Erbbaurechts begründet, vorausgegangen ist,
    • ein Rechtsgeschäft, durch das ein Erbbaurecht vor dem vereinbarten Zeitablauf aufgehoben oder auf ein Erbbaurecht verzichtet wird,[5]
    • der Heimfall eines Erbbaurechts nach § 32 ErbbauRG,[6]
    • eine auf die Verlängerung eines Erbbaurechts gerichtete Einigung, wenn keine Vereinbarung über die Verlängerung eines Erbbaurechts vorausgegangen ist;
  • nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG

    • der Übergang eines Erbbaurechts kraft Gesetzes und die Übertragung eines Erbbaurechts durch behördlichen Ausspruch,
    • die vorzeitige Löschung eines nicht dem Grundstückseigentümer selbst zustehenden Erbbaurechts im Erbbaugrundbuch, wenn kein Rechtsgeschäft, durch das ein Erbbaurecht vor dem vereinbarten Zeitablauf aufgehoben oder auf ein Erbbaurecht verzichtet wird, vorausgegangen ist;[7]
  • nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG

    • das Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren über ein Erbbaurecht;
  • nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 GrEStG

    • ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Abtretung eines Anspruchs auf Bestellung, Übertragung oder Verlängerung eines Erbbaurechts oder der Rechte aus einem Meistgebot begründet;[8]
  • nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 GrEStG

    • ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Abtretung der Rechte aus einem Angebot zum Abschluss eines Vertrages begründet, kraft dessen die Bestellung, Übertragung oder Verlängerung eines Erbbaurechts verlangt werden kann;
  • nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 GrEStG

    • die Abtretung eines der vorstehend unter § 1 Abs. 1 Nr. 5 und 6 GrEStG beschriebenen Rechte, wenn kein Rechtsgeschäft vorausgegangen ist, das den Anspruch auf Abtretung der Rechte begründet.

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