Gleichlautende Ländererlasse vom 16.9.2015

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder
zur Beurteilung von Erbbaurechtsvorgängen vom 16.9.2015
 

1. Allgemeines

Das Erbbaurecht ist das veräußerliche und vererbliche Recht, auf oder unter der Oberfläche eines Grundstücks ein Bauwerk zu haben (§ 1 Abs. 1 Erbbaurechtsgesetz [ErbbauRG]). Es kann auf einen für das Bauwerk nicht erforderlichen Teil des Grundstücks erstreckt werden, sofern das Bauwerk wirtschaftlich die Hauptsache bleibt (§ 1 Abs. 2 ErbbauRG). Das Erbbaurecht stellt sich insofern als eine Beschränkung des Eigentums an dem Grundstück dar (BFH-Urteil vom 28.11.1967, II R 37/66, BStBl 1968 II S. 223).

Erbbaurechte stehen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG den Grundstücken gleich. Die auf Grundstücke bezogenen Vorschriften des Grunderwerbsteuerrechts gelten daher für Erbbaurechte und Untererbbaurechte entsprechend.

 

2. Steuerbare Erbbaurechtsvorgänge

Der Grunderwerbsteuer unterliegen nach § 1 Abs. 1 GrEStG die folgenden Rechtsvorgänge:

2.1 nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG
   
2.1.1 ein Vertrag, der den Anspruch auf Bestellung eines Erbbaurechts begründet (BFH-Urteile vom 5.12.1979, II R 103/76, BStBl 1980 II S. 135, und II R 122/76, BStBl 1980 II S. 136, mit weiteren Nachweisen),
   
2.1.2 ein Vertrag, der den Anspruch auf Übertragung eines Erbbaurechts begründet (BFH-Urteil vom 5.12.1979, II R 122/76, BStBl 1980 II S. 136),
   
2.1.3 die Ausübung des Vorrechts auf Erneuerung des Erbbaurechts nach § 31 ErbbauRG,
   
2.1.4 eine Vereinbarung über die Verlängerung eines Erbbaurechts (BFH-Urteil vom 18.8.1993, II R 10/90, BStBl 1993 II S. 766);
   
2.2 nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG
   
2.2.1 eine auf die Bestellung eines Erbbaurechts gerichtete Einigung, wenn kein Rechtsgeschäft i.S. der Tz. 2.1.1 vorausgegangen ist,
   
2.2.2 eine auf die Übertragung eines Erbbaurechts gerichtete Einigung, wenn kein Rechtsgeschäft i.S. der Tz. 2.1.2 vorausgegangen ist,
   
2.2.3 ein Rechtsgeschäft, durch das ein Erbbaurecht vor dem vereinbarten Zeitablauf aufgehoben oder auf ein Erbbaurect verzichtet wird (BFH-Urteil vom 5.12.1979, II R 122/76, BStBl 1980 II S. 136),
   
2.2.4 der Heimfall eines Erbbaurechts nach § 32 ErbbauRG (BFH-Urteil vom 23.9.1969, II 113/64, BStBl 1970 II S. 130),
   
2.2.5 eine auf die Verlängerung eines Erbbaurechts gerichtete Einigung, wenn kein Rechtsgeschäft i.S. der Tz. 2.1.4 vorausgegangen ist;
   
2.3 nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG
   
2.3.1 der Übergang eines Erbbaurechts kraft Gesetzes und die Übertragung eines Erbbaurechts durch behördlichen Ausspruch,
   
2.3.2 die vorzeitige Löschung eines nicht dem Grundstückseigentümer selbst zustehenden Erbbaurechts im Erbbaugrundbuch, wenn kein Rechtsgeschäft i.S. der Tz. 2.2.3 vorausgegangen ist (BFH-Urteil vom 5.12.1979, II R 122/76, BStBl 1980 II S. 136);
   
2.4 nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG
  das Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren über ein Erbbaurecht;
   
2.5 nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 GrEStG
  ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Abtretung eines Anspruchs auf Bestellung, Übertragung oder Verlängerung eines Erbbaurechts oder der Rechte aus einem Meistgebot begründet (BFH-Urteil vom 28.11.1967, II 1/64, BStBl 1968 II S. 222);
   
2.6 nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 GrEStG
  ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Abtretung der Rechte aus einem Angebot zum Abschluss eines Vertrages begründet, kraft dessen die Bestellung, Übertragung oder Verlängerung eines Erbbaurechts verlangt werden kann;
   
2.7 nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 GrEStG
  die Abtretung eines der in den Tz. 2.5 und 2.6 bezeichneten Rechte, wenn kein Rechtsgeschäft vorausgegangen ist, das den Anspruch auf Abtretung der Rechte begründet.
 

3. Rechtsvorgänge im Zusammenhang mit dem Erbbaurecht

 

3.1 Rechtsvorgänge mit Gegenleistung

 

3.1.1 Allgemeines

Die Grunderwerbsteuer bemisst sich in den Fällen der Bestellung, Übertragung, Erneuerung und Verlängerung eines Erbbaurechts nach dem Wert der Gegenleistung, soweit eine Gegenleistung vorhanden ist (§§ 8 Abs. 1 und 9 GrEStG).

Zur Gegenleistung gehören die Belastungen, die auf dem Erbbaurecht ruhen, soweit sie auf den Erwerber kraft Gesetzes übergehen und es sich nicht um dauernde Lasten handelt. Der Erbbauzins gilt nicht als dauernde

Last. Zur Gegenleistung gehört damit grundsätzlich auch der Kapitalwert der Erbbauzinsverpflichtung (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG; BFH-Urteil vom 23.10.2002, II R 81/00, BStBl 2003 II S. 199). Der Kapitalwert bemisst sich nach dem von der Laufzeit des Erbbaurechts abhängigen Vielfachen des Jahreswerts des Erbbauzinses (§ 13 BewG i. V. m. Anlage 9a zum BewG). Eine Beschränkung des Jahreswerts der Erbbauzinsverpflichtung auf den 18,6-ten Teil des nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes anzusetzenden Werts des Grund und Bodens des mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstücks kommt nicht in Betracht (§§ 16 und 17 Abs. 3 Satz 2 BewG). Einmalige Geldleistungen und sonstige Leistungen, zu denen sich der Erwerber anstelle oder neben einer Erbbauzinsverpflichtung verpflichtet, gehören ebenf...

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