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Grunderwerbsteuer / 2.2 Auflassung, Eigentumsübergang, Meistgebot

Dipl.-Finanzwirt Werner Becker
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Auflassung

Für die rechtsgeschäftliche Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sind die Auflassung und die Eintragung des Erwerbers im Grundbuch erforderlich.[1] Die Auflassung[2] ist die bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile zu notarieller Beurkundung zu erklärende Einigung des Veräußerers und des Erwerbers über den Eigentumsübergang. Die (ausschließliche) Auflassung wird dann der Grunderwerbsteuer unterworfen, wenn ihr kein Verpflichtungsgeschäft vorausgegangen ist und das Grundstück nicht bereits dadurch in den Zurechnungsbereich des Erwerbers gelangt ist.[3] Das ist z. B. beim Grundstücksbeschaffungsauftrag[4] der Fall[5] oder wenn der Heimfall eines Erbbaurechts zur Übertragung des Erbbaurechts auf den Grundstückseigentümer selbst führt.[6]

Eigentumsübergang

Der Eigentumsübergang unterliegt auch der Grunderwerbsteuer, wenn kein den Anspruch auf Übereignung begründendes Rechtsgeschäft (= schuldrechtliches Geschäft i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG) vorausgegangen ist und es auch keiner Auflassung bedarf.[7] Hierunter fällt der Eigentumsübergang unmittelbar kraft Gesetzes oder kraft behördlichen oder gerichtlichen Ausspruchs.

In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 GrEStG wird der neue Grundstückseigentümer im Wege einer Grundbuchberichtigung[8] eingetragen. Hierzu zählen vor allem die nachstehend aufgeführten und in der Praxis am häufigsten vorkommenden Sachverhalte, deren Aufzählung nicht abschließend ist:

  • Erbfall,
  • Übertragung von Erbteilen[9],
  • Vorgänge nach dem UmwG und nach Ländergesetzen[10],
  • Anwachsung[11],
  • Begründung einer Gütergemeinschaft bzw. Erwerb im Rahmen einer Gütergemeinschaft,
  • "gescheiterte" Ein-Mann-GmbH[12],
  • Enteignung,
  • Flurbereinigungsverfahren,[13]
  • Umlegungsverfahren.[14]
 
Wichtig

Steuerbefreiungen für bestimmte Erwerbsvorgänge

Von der Bes...

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