Rz. 11

Ist der Kaufpreis für ein Grundstück nicht teilweise zur Anschaffung eines materiellen Wirtschaftsguts "Bodenschatz" bestimmt, macht ein Kaufvertrag über die Veräußerung von Grund und Boden die darin enthaltene bodenführende Schicht nicht zu einem gegenüber dem Grund und Boden selbstständigen Wirtschaftsgut, wenn diese Schicht weder abgebaut noch einem anderen Nutzungs- und Funktionszusammenhang als der Grund und Boden im Übrigen zugeführt werden sollen. Die Eigenschaft eines selbstständigen Wirtschaftsguts erlangt der Bodenschatz erst, wenn er zur nachhaltigen Nutzung in den Verkehr gebracht wird oder alsbald mit seiner Aufschließung zu rechnen ist. Die Aufschließung darf nur erfolgen, wenn alle öffentlich-rechtlichen Genehmigungen oder behördlichen Maßnahmen erteilt worden sind. Liegen diese Verwaltungsakte vor, entsteht der Bodenschatz als selbstständiges Wirtschaftsgut. Der Kaufpreis für das Grundstück wurde somit nicht teilweise zur Anschaffung des materiellen Wirtschaftsguts "Bodenschatz" gezahlt.[1]

 

Rz. 12

Der Kaufpreis und die Nebenkosten für den Erwerb des Grundstücks stellen auch nicht teilweise Aufwendungen für einen Geschäftswert dar, auch wenn durch die Anschaffung dieses Grundstücks nach Vorstellung des Steuerpflichtigen das Eindringen eines weiteren Konkurrenten in den für ihn relevanten, regionalen Markt verhindert werden konnte. Auch das Aktivierungsverbot des § 5 Abs. 2 EStG kam in diesem Urteilsfall gar nicht erst zum Tragen.[2]

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