Wenn sich mehrere Gesellschafter zur Gründung einer GmbH zusammenschließen, entsteht bereits dadurch eine Vorgründungsgesellschaft. Diese kann die Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts aufweisen oder wenn bereits ein Handelsgewerbe betrieben wird, das nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, bereits eine OHG sein. Die Vorgründungsgesellschaft ist darauf gerichtet, eine GmbH zu errichten. Sie endet daher mit notarieller Errichtung der GmbH.

Dieser Vorgründungsvertrag beinhaltet nicht notwendigerweise die rechtlich einklagbare Verpflichtung zur Gründung der späteren GmbH. Diese Errichtung der GmbH wird nur als gemeinsamer Zweck verfolgt. Da die Errichtung der GmbH der notariellen Form bedarf, könnte nur ein notariell beurkundeter Vorgründungsvertrag eine durchsetzbare Verpflichtung zur Gründung einer GmbH begründen.[1]

[1] BGH, Urteil v. 21.9.1987, II ZR 16/87, NJW-RR 1988, 288.

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