Außenanlagen sind steuerrechtlich selbstständige unbewegliche Wirtschaftsgüter. Nach Zivilrecht sind sie jedoch wesentliche Grundstücksbestandteile.[1]

 
Praxis-Beispiel

Was als Grünanlage zählt

  • Grünanlage auf einem Firmengrundstück;
  • Vorgarten eines vermieteten Wohn- und/oder Geschäftsgrundstücks;
  • vom Mieter nutzbare Gartenanlage eines Mietshauses.

Grünanlagen werden mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten aktiviert. Hiervon sind die jährlichen Abschreibungen abzuziehen.

Die Abschreibung einer Grünanlage richtet sich nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer. Diese kann der amtlichen AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter entnommen werden. Die zurzeit gültige AfA-Tabelle gilt für alle Anlagegüter, die nach dem 31.12.2000 angeschafft oder hergestellt worden sind. Das Bundesfinanzministerium aktualisiert die AfA-Tabelle in unregelmäßigen Abständen nach Bedarf.

Nach der aktuellen AfA-Tabelle beträgt die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer einer Grünanlage 15 Jahre. Dabei muss beachtet werden, dass monatsgenau abzuschreiben ist. Hinzuweisen ist, dass der Monat der Anschaffung/Herstellung und der Monat des Ausscheidens aus dem Betriebsvermögen mitgezählt werden.

 
Hinweis

Was bei laufenden Kosten für Grünanlagen zu beachten ist

Laufende Kosten für die Erhaltung einer bestehenden oder neu erstellten Grünanlage (z. B. Kosten für das Rasenmähen, Bäume beschneiden) sowie Reparaturkosten an dieser gehören regelmäßig zu den sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben.

Soweit der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und ihm für die Aufwendungen eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt, kann der Unternehmer darüber hinaus die Vorsteuer aus den Rechnungen geltend machen.

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