Leitsatz

Aufwendungen für Erhaltungsmaßnahmen, die der Steuerpflichtige noch während der Geltung der sog. großen Übergangsregelung an einem anschließend selbstgenutzten Gebäude durchführt, sind grundsätzlich als Werbungskosten abziehbar.

 

Normenkette

§§ 9 Abs. 1 Satz 1, 21 Abs. 2, 52 Abs. 21 EStG

 

Sachverhalt

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Zweifamilienhauses, dessen Erdgeschoss bis 31.3.1987 fremdvermietet war. Die erste Etage bewohnten die Kläger (Eheleute) selbst. Nach dem Auszug der Mieter renovierten sie das Haus im Streitjahr 1987 grundlegend und nutzten es sodann insgesamt selbst.

Die Kläger machten die Renovierungskosten unter Hinweis darauf, sie fielen in den Anwendungszeitraum der sog. großen Übergangsregelung, als Werbungskosten bei den Einkünften aus VuV geltend. Das FA lehnte dies mit der Begründung ab, die Renovierungskosten seien im Hinblick auf die beabsichtigte künftige Selbstnutzung angefallen, ab.

 

Entscheidung

Der BFH folgte dem nicht. Er bestätigt zunächst den allgemeinen Grundsatz, wonach Aufwendungen, die nicht (fast) ausschließlich durch die Einnahmeerzielung, sondern daneben auch durch die private Lebensführung veranlasst sind, insgesamt nicht als Werbungskosten abgezogen werden können (sog. Aufteilungs- und Abzugsverbot). Durch die private Lebensführung veranlasst und deshalb nicht abziehbar seien auch die mit Rücksicht auf die eigene Nutzung nach dem Auslaufen der Nutzungswertbesteuerung gemachten Aufwendungen.

Dieser Grundsatz sei aber nicht zu übertragen auf während der Vermietungszeit durchgeführte Renovierungen und auch nicht auf Erhaltungsmaßnahmen während der Geltung der großen Übergangsregelung nach § 52 Abs. 21 EStG a.F. In beiden Fällen sei eine Bewertung der Aufwendungen nach der Zweckbestimmung abzulehnen. Sei eine Reparatur sowohl durch die (bisherige) Selbstnutzung als auch durch die (beabsichtigte) zukünftige Vermietung veranlasst, fehle es an Abgrenzungskriterien ebenso wie im Fall der bisherigen Vermietung und der künftigen Selbstnutzung.

Dies gelte auch für Renovierungen während der Geltung der großen Übergangsregelung. Entscheidend sei auch hier nicht der Zeitpunkt der Bezahlung der Reparaturmaßnahmen, sondern der Zeitpunkt der Ausführung der Renovierungen. Im Streitfall waren daher die Renovierungskosten in vollem Umfang als Werbungskosten zu berücksichtigen.

 

Hinweis

Die Entscheidung verdeutlicht, dass für den Abzug von Renovierungskosten als Werbungskosten bei den VuV-Einkünften grundsätzlich nur darauf abzustellen ist, ob die Erhaltungsmaßnahmen während der Vermietung bzw. der beabsichtigten Vermietung oder während der Selbstnutzung durchgeführt wurden. Bei Renovierungen im Anschluss an eine Vermietung und nachfolgender Eigennutzung wird daher besonders zu prüfen sein, ob zu der Zeit, als die Renovierungen durchgeführt wurden, tatsächlich (noch) die Vermietungsabsicht bestand.

Die typisierende Betrachtung gilt auch im Rahmen der großen Übergangsregelung, die 1998 ausgelaufen ist. Besonders hinzuweisen ist auch hier, dass es nicht auf den Zeitpunkt der Bezahlung, sondern auf den der Ausführung der Reparaturen ankommt. Die Entscheidung zeigt, dass das aus § 12 Nr. 1 EStG abgeleitete sog. Aufteilungs- und Abzugsverbot nicht schematisch, sondern sachgerecht gehandhabt werden muss.

Der Senat hat aber ausdrücklich offen gelassen, ob für atypische Sachverhalte eine andere Beurteilung geboten wäre, d.h. bei außergewöhnlich hohen Aufwendungen, die im Hinblick auf die künftige Selbstnutzung getätigt worden sind, dürfte der Werbungskostenabzug nicht gesichert sein.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 10.10.2000, IX R 15/96

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