Bei der erstmaligen Anwendung der §§ 267, 267a Abs. 1, § 277 Abs. 1 und § 293 HGB ist im Anhang oder Konzernanhang auf die fehlende Vergleichbarkeit der Umsatzerlöse hinzuweisen. Diese ist zu erläutern, indem der Betrag der Umsatzerlöse des Vorjahres, der sich bei Anwendung von § 277 Abs. 1 HGB ergeben hätte, nachrichtlich dargestellt wird.

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