Investor I besitzt in München ein gemischt genutztes Mietobjekt, das er in 2018 zu 45 % für den Vorsteuerabzug nicht ausschließende Umsätze und zu 55 % für vorsteuerabzugsschädliche Ausgangsleistungen (nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfreie Vermietung) verwendet. Im September 2018 lässt er von einem österreichischen Dachdecker das Dach des Gebäudes neu eindecken. Nach Abnahme der Arbeiten am 28.9.2018 erhält I am 6.10.2018 die Rechnung vom 4.10.2018 über 30.000 EUR.
Da I mit den Arbeiten nicht ganz zufrieden war, lässt er sich noch im Oktober 2018 von dem in Wien (Österreich) ansässigen Rechtsanwalt R zu einem vorab vereinbarten Pauschalhonorar von 1.500 EUR beraten. Nach dem Rechtsrat des R bezahlt I die Rechnung des Dachdeckers im Oktober 2018. Nach Vorlage der Rechnung des R im November 2018 zahlt I auch die 1.500 EUR an den Rechtsanwalt.
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