Leitsatz

Wer einen als Darlehen empfangenen Geldbetrag nicht dazu nutzt, Aufwendungen im Zusammenhang mit seiner Vermietungstätigkeit zu begleichen, sondern ihn in einen Cash-Pool einbringt, aus dem heraus er später seine Kosten bestreitet, kann Schuldzinsen aus diesem Darlehen nicht als Werbungskosten von seinen Einnahmen aus Vermietung abziehen.

 

Normenkette

§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG

 

Sachverhalt

Die Beteiligten streiten über den Werbungskostenabzug von Zinsen aufgrund von Darlehen, die in ein Cash-Pool-Verfahren eingebracht wurden. Die Kläger waren Gesellschafter einer mittlerweile beendeten GbR, die ein Bürohochhaus vermietete und verwaltete. Die Anschaffungs- und Herstellungskosten wurden teilweise fremdfinanziert.

Die GbR gehörte zu einer Firmengruppe, in der ein Cash-Pool-Verfahren praktiziert wurde: Auf der Grundlage eines Generaldarlehensvertrags zwischen der D GmbH und zwölf Firmen des Verbundes, darunter die GbR, wurden alle Salden der Bankkonten der Gruppe täglich auf einem Konto der D zusammengeführt, indem Guthaben abgezogen und Schulden ausgeglichen wurden. Nahmen Gruppenmitglieder Darlehen auf, wurde die Darlehensvaluta am Ende des Auszahlungstags automatisch abgezogen und am Ende des Tags, an dem die entsprechende Ausgabe getätigt wurde, wieder zurücküberwiesen, sofern das Ausgabenkonto in das Cash-Pool-Verfahren einbezogen war. Für den Zeitraum zwischen Darlehensauszahlung und Rücküberweisung wurde bei den Verbundunternehmen eine Forderung gegen D ausgewiesen, die im Fall der GbR nicht verzinst werden sollte.

Die GbR hatte in den Streitjahren bei einer Lebensversicherung mehrere Darlehen aufgenommen. Die Darlehensvaluten wurden nach Abzug von Zinsen und Gebühren ausgezahlt, flossen kurze Zeit später aber von dem Konto der GbR auf ein Konto der D. Im Streitjahr 1985 gewährte eine Landesbank der GbR zwei Darlehen (Darlehen 001 und Darlehen 002). Die Valuta des Darlehens 001 wurde an die GbR ausgezahlt und am gleichen Tag auf das Konto der D umgebucht. Mit dem Darlehen 002 wurde zunächst ein Kredit abgelöst, der Rest floss über ein Girokonto der GbR auf das Konto der D.

Die GbR machte die Zinsaufwendungen in allen Streitjahren als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Das FA kürzte in den Feststellungsbescheiden für die Streitjahre den Aufwand um Schuldzinsen aufgrund solcher Darlehen, deren Valuten im Cash-Pool-Verfahren an die D weitergeleitet wurden, weil dadurch der Veranlassungszusammenhang zu der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung gelöst worden sei.

Einspruch und Klage (EFG 2006, 565) hatten keinen Erfolg. Hiergegen richtet sich die Revision der GbR.

 

Entscheidung

Der BFH ist der Entscheidung des FG (EFG 2006, 565) gefolgt. Nach den gem. § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des FG habe die GbR mit den streitbefangenen Darlehen am Cash-Pool-Verfahren der D teilgenommen und könne die insoweit entstandenen Zinsen nicht als Werbungskosten geltend machen, soweit die Geldbeträge auf das bei D geführte Zielkonto überwiesen worden seien. Aus dem damit gegebenen Darlehen habe sie nämlich – mangels Verzinslichkeit – keine Einkünfte erzielt, was Voraussetzung für Werbungskosten gewesen wäre.

Ein Zusammenhang mit der Vermietungstätigkeit der GbR habe nicht bestanden, weil sie für deren Finanzierung nicht vollumfänglich das von ihr aufgenommene Fremddarlehen, sondern Mittel aus dem Cash-Pool eingesetzt habe.

Das bei der Konzernmutter geführte Zielkonto des Cash-Pool-Verfahrens könne auch nicht wirtschaftlich wie ein normales Girokonto bei der Bank beurteilt werden, weil allein der D die volle Dispositionsfreiheit eingeräumt worden sei, welche Mittel einzusetzen waren, um den Kapitalbedarf der GbR zu befriedigen.

Das FA habe die Feststellungsbescheide der Streitjahre entsprechend ändern dürfen, weil erst im Zuge der Außenprüfung und damit nachträglich i.S.v. § 173 Abs. 1 AO bekannt geworden sei, dass die Darlehensvaluten in einen Cash-Pool eingestellt gewesen seien.

 

Hinweis

Als nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abziehbare Werbungskosten müssen Schuldzinsen für eine Verbindlichkeit geleistet worden sein, die durch die Einkünfteerzielung – hier aus Vermietung und Verpachtung – veranlasst ist. Dazu gehören Zinsen nur für solche Darlehen, die tatsächlich zur Finanzierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines der Einkünfteerzielung dienenden Gebäudes oder solcher Aufwendungen dienen, die während der Vermietungszeit als sofort abziehbare Werbungskosten zu beurteilen waren (vgl. BFH, Urteil vom 8.4.2003, IX R 36/00, BFH-PR 2003, 373).

Dieser Zusammenhang kann bei Einbringung aufgenommener Darlehen in einen Cash-Pool zweifelhaft sein. Durch das Cash-Pooling werden Finanzierungskosten verringert, indem die Salden der einzelnen Konten der verschiedenen Gruppen- oder Konzerngesellschaften (sog. Ursprungskonten) täglich auf einem einzigen Konto, dem sog. Zentral- oder Zielkonto, zusammengeführt und miteinander verrechnet werden. Inhaberin des Zielkontos kann die Konzernmutter

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