vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [IX R 10/06)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Veranlassungszusammenhang für die Zuordnung von Darlehenszinsen

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Für den Nachweis des Veranlassungszusammenhangs bei fremdfinanzierten Werbungskosten reicht ein zeitlicher Zusammenhang ebenso wenig aus wie eine Benennung des Zweckes bei der Schuldaufnahme.
  2. Der Steuerpflichtige, den die Feststellungslast trifft, muss nachprüfbar darlegen, dass die Schuld zur Bestreitung eines bestimmten Werbungskostenaufwandes aufgenommen und die konkrete Schuldsumme zweckentsprechend verwandt worden ist.
  3. Wird die Schuldsumme vorzeitig an den Steuerpflichtigen ausgezahlt, ist sie bis zu ihrer zweckentsprechenden Verwendung in einer Weise festzulegen, dass eine anderweitige Verwendung in der Zwischenzeit ausgeschlossen ist.
  4. Den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung von aufgenommenen Darlehen, deren Valuta zunächst in einen Cashpool überführt wird, kann ein Steuerpflichtiger nicht erbringen.
 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1

 

Streitjahr(e)

1982, 1983, 1984, 1985, 1986, 1987

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 29.03.2007; Aktenzeichen IX R 10/06)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung von Kreditzinsen als Werbungskosten.

Die Kläger waren Gesellschafter der ehemaligen Gesellschaft bürgerlichen Rechts „A”(GbR). Zweck der GbR war die Vermietung und Verwaltung ihres in den Jahren 1968-1971 errichteten Bürohochhauses in B. Die Anschaffungs- und Herstellungskosten in Höhe von ca. 34 Mio. DM wurden teilweise, nach Behauptung des Finanzamtes vollständig, kreditfinanziert. Seit 1972 waren Frau C zu 90 v.H. und ihre Kinder D und E zu je 5 v.H. an der GbR beteiligt. D und E haben ihre Anteile durch Verträge vom 22.12.1986 mit Wirkung zum 31.12.1986, bzw. vom 31.03.1987 mit Wirkung vom gleichen Tage an ihre Mutter verkauft. Dadurch ist die Klägerin untergegangen und das Gebäude wird von Frau C im Alleineigentum gehalten.

Die GbR gehörte zur F-Firmengruppe. Auf der Basis eines Generaldarlehensvertrages vom 26.03.1970 zwischen der G und 12 Firmen des Verbundes, darunter der GbR, wurde in der Firmengruppe folgendes Cashpool-Verfahren praktiziert. Jeweils abends wurden alle Salden der Bankkonten der Gruppe auf einem Konto der G zusammengeführt. Das bedeutet Guthaben wurden abgezogen und Schulden ausgeglichen. Die Kontenstände der beteiligten Unternehmen waren somit abends zwingend jeweils DM 0,--. Diese Handhabung führte dazu, dass im Fall von Darlehensaufnahmen die Darlehensvaluta am Ende des Auszahlungstages automatisch abgezogen und am Ende des Tages an dem die entsprechende Ausgabe getätigt wurde, wieder zurücküberwiesen wurde, sofern das Ausgabenkonto in das Cashpooling-Verfahren einbezogen war, was hinsichtlich eines für die GbR bei der H geführten Kontos nur bedingt der Fall war. Hier verblieben für längere Zeiträume negative Salden. Für den Zeitraum zwischen Darlehnsauszahlung und Rücküberweisung wurde bei den Verbundunternehmen eine Forderung gegen die G ausgewiesen, die im Falle der GbR nicht verzinst werden sollte.

Im Rahmen einer bei der Klägerin durchgeführten Außenprüfung für die Jahre 1982 bis 1987 wurden folgende Feststellungen getroffen. Die Klägerin hatte bei der I Lebensversicherung Darlehen in Höhe von insgesamt DM 337.600,00 aufgenommen, wovon nach Abzug von Zinsen und Gebühren DM 312.882,40 am 25. März 1982 an die Klägerin ausgezahlt wurden. Einen Tag später flossen DM 320.000,-- von dem Konto der Klägerin auf ein Konto der G. In 1983 hatte die Klägerin bei der gleichen Gesellschaft vier weitere Darlehen in Höhe von insgesamt DM 772.600,00 aufgenommen, wovon am 11.02.1983 nach Abzug von Zinsen und Gebühren DM 718.176,50 an die Klägerin ausgezahlt wurden. Am 14.02.1983 flossen DM 723.000,-- an die G. In 1985 gewährte die K der Klägerin zwei Darlehen (Nr. 001 und 002) in Höhe von DM 2.400.000,-- und DM 2.300.000,--. Das Darlehn 001 über DM 2.400.000,-- wurde am 19.07.1985 nach Abzug von Bearbeitungsgebühren mit einem Betrag von DM 2.395.2000,-- an die Klägerin ausgezahlt. Am gleichen Tag wurde eben dieser Betrag auf ein Konto der G umgebucht. Das Darlehen 002 über DM 2.300.000,-- wurde am 23.10.1985 nach Abzug von Bearbeitungsgebühren mit einem Betrag von DM 2.295.400,-- ausgezahlt. Dieser Betrag wurde in Höhe von DM 1.865.007,15 (=81,24%) direkt an die L zur Ablösung eines dort bestehenden Kredites und in Höhe von DM 430.392,85 (18,76%) auf ein Girokonto der Klägerin überwiesen, wovon dieser Betrag am gleiche Tag auf ein Konto der G floss.

Das beklagte Finanzamt sah wegen der Weiterleitung der Valuta die unmittelbare Veranlassung der Darlehensaufnahme durch die Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für nicht gegeben an und versagte die Berücksichtigung der gezahlten Zinsen und Gebühren als Werbungskosten in folgender Höhe:

1982:

DM 24.717,60

1983:

DM 81.431,50

1984:

DM 108.324,90

1985:

DM 177.234,90

1986:

DM 288.099,50

1987:

...

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