Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Der Prognosezeitraum für Überschuldung beträgt 12 Monate (§ 19 Abs. 2 S. 1 InsO).

Eine Unterbilanz liegt vor, wenn nach Verrechnung mit den offenen Rücklagen in der Bilanz mindestens ein Verlust in Höhe des halben gezeichneten Kapitals (= Stammkapital) vorliegt. Diesen Verlust muss der Geschäftsführer sofort den Gesellschaftern anzeigen (§ 49 Abs. 3 GmbHG). Eine Unterbilanz wird auch als buchmäßige Überschuldung bezeichnet.

 
Achtung

Überschuldungsstatus erstellen (lassen)

Die buchmäßige Überschuldung ist für den Geschäftsführer ein unbedingter Anlass, einen Überschuldungsstatus zu erstellen oder erstellen zu lassen. Beim Überschuldungsstatus werden nicht die Bewertungsregeln wie beim Jahresabschluss angewendet, sondern die Vermögensgegenstände und auch die Schulden der GmbH werden nach Zeitwerten (Marktpreise) angesetzt. Der Überschuldungsstatus ist regelmäßig fortzuführen, bis die Überschuldung beseitigt ist.

Wer trotz bestehender Überschuldung keine Insolvenz anmeldet, macht sich strafbar und haftet den Neu-Gläubigern für deren vollen Schaden.

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