Erst mit Abschluss der Liquidation der GmbH und deren Erlöschen enden auch die steuerlichen Pflichten, die durch den Liquidator zu erfüllen sind. In erster Linie ist damit weiterhin eine Gewinnermittlung vorzunehmen und es sind auch grundsätzlich weiterhin Steuererklärungen einzureichen.

Auf den Tag des Beginns der Auflösung der GmbH ist eine Liquidationseröffnungsbilanz zu erstellen.[1] Da der Auflösungstag oftmals mitten im Jahr liegt, wird damit auch ein Zwischenabschluss für den bis zum Auflösungstag bereits verstrichenen Teil des Wirtschaftsjahrs erforderlich. Sodann ist jeweils zum Ende des Wirtschaftsjahrs ein Jahresabschluss erforderlich, sofern bis dahin die Liquidation noch nicht abgeschlossen ist. Schließlich ist nach Beendigung aller Abwicklungsaufgaben eine Liquidationsschlussbilanz zu erstellen. Diese kann zugleich auch gegenüber den Gesellschaftern als Liquidationsschlussrechnung dienen.

Doch auch über die Beendigung der GmbH hinaus ergeben sich noch Verpflichtungen. Zu nennen ist insbesondere die Aufbewahrung der Geschäftsunterlagen der erloschenen GmbH, welche noch für 10 Jahre zu verwahren sind.[2]

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