Wird ein Unternehmen eingebracht, legt das Registergericht die Bilanzwerte für die Sachgründung zugrunde. Ist das eingebrachte Unternehmen kein prüfungspflichtiges Unternehmen, reicht eine von einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer bescheinigte Bilanz. Eine von einem Wirtschaftsprüfer testierte Bilanz ist nur für prüfungspflichtige Unternehmen erforderlich.

Das Umwandlungssteuergesetz erlaubt die Bezugnahme auf eine bis zu 8 Monate alte Bilanz. Aber hier prüft das Registergericht den Wert zum Zeitpunkt der Gründung bzw. Kapitalerhöhung. Es muss also nachgewiesen werden, dass die an dem zurückliegenden Bilanzstichtag vorhandenen Werte tatsächlich noch vorhanden sind.

 
Achtung

Haftung für Einlage

Die Gesellschafter sind Schuldner der Sacheinlage. Deswegen müssen sie ein Einlageversprechen abgeben. Ist der Einlagegegenstand mangelhaft oder ist das Einlageversprechen unerfüllbar, müssen die Gesellschafter den "Rest" ihrer Einlageverpflichtung bar erfüllen. Neben der Haftung des sog. Inferenten, der die Sacheinlage versprochen hat, kann auch eine Ausfallhaftung der Mitgesellschafter bestehen (§ 24 GmbHG). Auch besteht eine Haftung – auch des Geschäftsführers – wenn falsche Angaben zur Sacheinlage bei der Gründung getätigt werden (§9a GmbHG).

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