Einige Aufgaben der Geschäftsführer sind nicht aufteilbar, hier besteht sogar ein Geschäftsverteilungsverbot:

Bei Aufgaben, die für die Gesellschaft von grundlegender Bedeutung sind, das heißt die Gestaltung der Ge­schäftspolitik oder der Organisationsstruktur betreffen. Diese Fragen müssen stets mit allen Geschäftsführern abgestimmt werden. Dies gilt umso mehr, wenn mit dem Widerspruch einzelner Geschäftsführer zu einer Gesamtgeschäftsführungsmaßnahme zu rechnen ist.

Auch das Gesetz sieht bei einzelnen Maßnahmen die Gesamtverantwortung aller Geschäftsführer vor, z. B. für die Handelsregisteranmeldungen.

Teilweise sieht das Gesetz auch nur vor, dass die Geschäftsführer gemeinsam Pflichten erfüllen müssen, wie die Buchführungspflicht und die Pflicht zur Abführung der Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherung. Bei diesen Aufgaben ist eine Aufgabenverteilung zwar möglich, für die nicht mit der Aufgabe befassten Geschäftsführer der anderen Ressorts gelten aber verstärkte Überwachungspflichten. Hinsichtlich der Haftung für die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen hat der Bundesgerichtshof (BGH) z. B. klargestellt, dass grundsätzlich alle Geschäftsführer bei schuldhafter Pflichtverletzung solidarisch haften.

Dies gilt auch für die Lohnsteuerhaftung. Selbst wenn ein GmbH-Geschäftsführer aufgrund interner Geschäftsverteilung für die technischen Belange der GmbH zuständig ist, kann er wegen nicht bzw. nicht rechtzeitig abgeführter Lohnsteuer persönlich in Haftung genommen werden. Bei dieser Haftung gibt es keine Exkulpation aufgrund einer Geschäfts- bzw. Ressortaufteilung. Ein Geschäftsführer darf auch bei interner Aufgabenverteilung und ggf. entsprechender Haftungsbegrenzung nicht blind auf die gewissenhafte Aufgabenerfüllung des für das Rechnungswesen zuständigen Mitgeschäftsführers vertrauen und auf eine Überwachung gänzlich verzichten (FG München, Beschluss v. 15.7.2010, 14 V 1552/10).

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