Die Abtretung entspricht einer steuerpflichtigen Veräußerung (§ 17 Abs. 1 Satz 1 EStG). Eine relevante Beteiligung im Sinne dieser Vorschrift ist bei einer Beteiligung ab 1 % gegeben. Fraglich ist aber, ob der Veräußerungsgewinn dem Erblasser oder den Erben zuzurechnen ist.

Da grundsätzlich die Erben den Tatbestand der Veräußerung verwirklichen, entsteht der Veräußerungsgewinn nach hier vertretener Auffassung bei den Erben. Ob dies ebenso gilt, wenn der Erblasser die Abtretung angeordnet hat, wird nicht einheitlich beantwortet.

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