Begriff

Die Kapitalherabsetzung ist das Gegenstück zur Kapitalerhöhung. Die Gründe für eine Kapitalherabsetzung können unterschiedlicher Natur sein. Hintergrund ist häufig, dass die Vermögensbindung nach § 30 GmbHG erreicht werden soll, also z. B. eine Kapitalausschüttung an die Gesellschafter, die aufgrund einer dann geringeren Stammkapitalziffer ermöglicht wird. Eine Kapitalherabsetzung kann wirtschaftlich aber auch in Betracht kommen, wenn ein Verlustausgleich beabsichtigt ist. Dafür hält das Gesetz eine sog. vereinfachte Kapitalherabsetzung bereit (§ 58 a ff. GmbHG). Auch die Beseitigung einer Unterbilanz kann das Ziel einer meist vereinfachten Kapitalherabsetzung sein. Eine "gewöhnliche" Kapitalherabsetzung wird hingegen meist dann durchgeführt, wenn den Gesellschaftern entweder Kapital zurückgezahlt werden soll oder den Gesellschaftern die Pflicht zur Leistung ausstehender Einlagen erlassen werden soll. Ebenso kommt als Anwendungsbereich die Finanzierung von Abfindungszahlungen an ausscheidende Gesellschafter oder die Beseitigung eigener Geschäftsanteile in Betracht. Dabei können mehrere Anlässe der Kapitalherabsetzung gleichzeitig vorliegen. Die praktische Bedeutung der Kapitalherabsetzung ist insgesamt gering. Die nachfolgende Betrachtung bleibt auf die GmbH beschränkt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesetzliche Regelungen finden sich in § 58 GmbHG und §§ 58a58f GmbHG.

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