Nach § 19 Abs. 4 GmbHG befreit eine verdeckte Einlage den Gesellschafter nicht von seiner Einlageverpflichtung. Jedoch sind die Verträge über die Sacheinlage und die Rechtshandlungen zu ihrer Ausführung nicht unwirksam. Auf die fortbestehende Geldeinlagepflicht des Gesellschafters wird vielmehr der Wert des Vermögensgegenstands im Zeitpunkt der Anmeldung der GmbH zur Eintragung in das Handelsregister oder im Zeitpunkt seiner Überlassung an die Gesellschaft, falls diese später erfolgt, angerechnet. Die Anrechnung erfolgt aber nicht vor Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister. Aber die Beweislast für die Werthaltigkeit des Vermögensgegenstands trägt der Gesellschafter.
Verdeckte Sacheinlagen dokumentieren
Alle "verdeckten Sacheinlagen" sollten dokumentiert und Nachweise für deren Werthaltigkeit aufbewahrt werden. Denn der Nachweis der Werthaltigkeit des eingelegten Sachwerts wird umso schwieriger, je länger die verdeckte Sacheinlage zurückliegt.
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