Die in der Praxis wohl gebräuchlichste Form ist die Kapitalerhöhung durch Zuführung neuer Barmittel.

Daneben kann die Kapitalerhöhung spiegelbildlich zur Gründung durch Sachkapitalerhöhung oder als Mischform durch Zuführung sowohl von Barmitteln als auch von Sacheinlagen erfolgen. Dabei können entweder die Altgesellschafter oder neu eintretende Gesellschafter die Mittel zuführen.

Als letzte Art der "klassischen" Kapitalerhöhung ist die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zu nennen.

 
Praxis-Beispiel

Gemischte Kapitalerhöhung

Im Ausgangsbeispiel erbringen Hans Groß und Wolfgang Müller ihre Erhöhungseinlagen in der Weise, dass Hans Groß einen Pkw zum Wert von 11.000 EUR und Wolfgang Müller eine Büroeinrichtung zum Wert von 9.000 EUR einbringen. Den Rest leisten sie voll in bar.

Buchungsvorschlag:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
0320/0520 Pkw 11.000      
0420/0650 Büroeinrichtung 9.000      
1200/1800 Bank 5.000 0800/2900 Gezeichnetes Kapital 25.000
 
Praxis-Tipp

Kapitalerhöhung muss nach dem notariellen Kapitalerhöhungsbeschluss erbracht werden

In der Krise der GmbH kommt es des Öfteren vor, dass die Gesellschafter Gelder auf das Konto der GmbH einzahlen und anschließend eine Kapitalerhöhung beschlossen wird. In diesem Falle laufen die Gesellschafter Gefahr, den Erhöhungsbetrag erneut einzahlen zu müssen. Denn die Erhöhungsbeträge sind nur dann ordnungsgemäß erbracht, wenn sie nach dem notariellen Kapitalerhöhungsbeschluss erbracht werden. Fällt die GmbH bei Vorleistungen der Gesellschafter in Insolvenz, wird der Insolvenzverwalter die Erhöhungsbeträge erneut anfordern. Denn in der GmbH-Krise sind die voreingezahlten Erhöhungsbeträge zum Zeitpunkt des Kapitalerhöhungsbeschlusses in aller Regel schon aufgebraucht, also nicht mehr vorhanden.

Folge: Erneute Einzahlung.

5.1 Kapitalerhöhung in Form von genehmigtem Kapital

Die für Aktiengesellschaften bereits bestehende Möglichkeit der Kapitalerhöhung in Form des genehmigten Kapitals wurde mit der Einführung des § 55a GmbHG auch für die GmbH geschaffen.

Nach dieser Vorschrift kann der Gesellschaftsvertrag die Geschäftsführer 5 Jahre nach der Eintragung der Gesellschaft ermächtigen, das Stammkapital bis zu einem bestimmten Nennbetrag (genehmigtes Kapital) durch Ausgabe neuer Geschäftsanteile gegen Einlagen zu erhöhen. Der Nennbetrag des genehmigten Kapitals darf die Hälfte des Stammkapitals, das zur Zeit der Ermächtigung vorhanden ist, nicht übersteigen.

Die Ermächtigung kann auch durch Abänderung des Gesellschaftsvertrags für höchstens 5 Jahre nach deren Eintragung erteilt werden.

Allerdings dürfen gegen Sacheinlagen[1] Geschäftsanteile nur ausgegeben werden, wenn die Ermächtigung es vorsieht.

Der Vorteil dieser Regelung: Durch die Schaffung von genehmigtem Kapital werden Kosten gespart, da keine notariell beurkundete Änderung des Gesellschaftsvertrags (der Satzung) erforderlich ist. Nur die Anmeldung zum Handelsregister hat zu erfolgen.

5.2 Vorsicht bei verdeckten Sacheinlagen

Nach § 19 Abs. 4 GmbHG befreit eine verdeckte Einlage den Gesellschafter nicht von seiner Einlageverpflichtung. Jedoch sind die Verträge über die Sacheinlage und die Rechtshandlungen zu ihrer Ausführung nicht unwirksam. Auf die fortbestehende Geldeinlagepflicht des Gesellschafters wird vielmehr der Wert des Vermögensgegenstands im Zeitpunkt der Anmeldung der GmbH zur Eintragung in das Handelsregister oder im Zeitpunkt seiner Überlassung an die Gesellschaft, falls diese später erfolgt, angerechnet. Die Anrechnung erfolgt aber nicht vor Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister. Aber die Beweislast für die Werthaltigkeit des Vermögensgegenstands trägt der Gesellschafter.

 
Praxis-Tipp

Verdeckte Sacheinlagen dokumentieren

Alle "verdeckten Sacheinlagen" sollten dokumentiert und Nachweise für deren Werthaltigkeit aufbewahrt werden. Denn der Nachweis der Werthaltigkeit des eingelegten Sachwerts wird umso schwieriger, je länger die verdeckte Sacheinlage zurückliegt.

5.3 Hin- und Herzahlen: Die Einlage wird durch Leistung an Gesellschafter zurückgezahlt

Der Tatbestand des Hin- und Herzahlens ist in § 19 Abs. 5 GmbHG geregelt. Ist danach vor der Einlage eine Leistung an den Gesellschafter vereinbart worden, die wirtschaftlich der Rückzahlung der Einlage entspricht und die nicht als verdeckte Sacheinlage zu beurteilen ist, dann gilt:

Dies befreit den Gesellschafter von seiner Einlageverpflichtung nur dann, wenn die Leistung

  • durch einen vollwertigen Rückgewähranspruch gedeckt ist,
  • jederzeit fällig ist oder
  • durch fristlose Kündigung durch die Gesellschaft fällig werden kann.

Eine solche Leistung oder die Vereinbarung einer solchen Leistung ist in der Anmeldung anzugeben.

5.4 Vereinfachte Kontrolle der Werthaltigkeit der Sacheinlage

Nur dann, wenn sich dem Registergericht nach den im Zusammenhang mit der Anmeldung eingereichten Unterlagen erhebliche Zweifel an der Werthaltigkeit der Sacheinlage aufdrängen, wird es weitere Unterlagen anfordern.

Sieht es dagegen für eine Überbewertung der Sacheinlage keine Anhaltspunkte, braucht das Registergericht keine Nachforschungen über den Wert des eingebrachten Wirtschaftsguts anzustellen. Die Eintragung erfolgt auf Basis der eingereichte...

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