Zu beachten ist ferner, dass bei Sacheinlagen eine Differenzhaftung für den Fall der Unterbewertung eingreift. Das Registergericht, das die GmbH eintragen soll, muss zudem eine Eintragung ablehnen, wenn Sacheinlagen überbewertet worden sind. Erreicht der Wert der Sacheinlage zum Zeitpunkt der Anmeldung der Gesellschaft nicht den Betrag der dafür übernommenen Stammeinlage, ist der Gesellschafter, der die Stammeinlage geleistet hat, verpflichtet, die Differenz auszugleichen. Dieser Anspruch verjährt nach 10 Jahren ab Handelsregistereintragung (§ 9 Abs. 2 GmbHG).

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