Mit der Handelsregistereintragung erlischt die Verlustdeckungshaftung der Gründer gegenüber der GmbH, die diese ja unbeschränkt persönlich verpflichtete. An die Stelle der Verlustdeckungshaftung tritt die sog. Unterbilanzhaftung, die ebenfalls vom BGH entwickelt worden ist.[9] Die Unterbilanzhaftung wird auch als Differenz- oder Vorbelastungshaftung bezeichnet. Sie besagt Folgendes:

Den Gläubigern der Gesellschaft soll zum Zeitpunkt der Handelsregistereintragung unversehrt ein Reinvermögen der GmbH zur Verfügung stehen, das der Stammkapitalziffer entspricht. Ist das Vermögen trotz dieses Grundsatzes bereits durch Anlaufverluste oder auf sonstige Weise ganz oder teilweise aufgezehrt worden, haften die Gesellschafter quotal entsprechend ihrer Beteiligungen für die Differenz zwischen der Stammkapitalziffer und dem tatsächlich vorhandenen Reinvermögen der Gesellschaft. Die Gesellschafter haben der Geschäftsaufnahme zugestimmt, wodurch die Anlaufverluste ermöglicht wurden, sodass es sachgerecht ist, im Gegenzug zum Schutze der Gläubiger den Geschäftsführern die entsprechende Haftung aufzubürden. Die Ansprüche aus dieser Haftung verjähren innerhalb von 10 Jahren nach Handelsregistereintragung. Die Feststellung der Unterbilanz erfolgt durch Aufstellung einer Bilanz. Auch dieser Anspruch wird in der Praxis erst dann geltend gemacht, wenn sich die GmbH im Insolvenzverfahren befindet. Dann wird dieser Anspruch vom Insolvenzverwalter verfolgt.

 

Zwischenbilanz zum Zeitpunkt der Eintragung erstellen lassen

Als Gesellschafter sollten Sie vorsorglich die finanzielle Situation der GmbH zum Zeitpunkt der Handelsregistereintragung dokumentieren. Lassen Sie sich auf diesen Zeitpunkt die Summen-Salden-Liste sowie eine betriebswirtschaftliche Auswertung überreichen, ideal wäre auch eine Zwischenbilanz. Dann sind Sie im Falle einer späteren Inanspruchnahme gewappnet und können selbst prüfen, ob eine Unterbilanz bestand. Die Beweislast für das Bestehen einer Unterbilanz hat die Gesellschaft bzw. der Insolvenzverwalter.

[9] BGH, Urteil v. 9.3.1981, II ZR 54/80,BGHZ 80 S. 129 S. 136 ff.

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