Weitere Instrumente zur Sicherung der Kapitalaufbringung sind die Verlustdeckungs- und Unterbilanzhaftung der Gesellschafter für Aufzehrungen im Gründungsstadium. Die Verlustdeckungshaftung betrifft den Zeitraum bis zur Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister, anschließend wird sie von der Unterbilanzhaftung (= Vorbelastungshaftung) abgelöst. Im Kern geht es darum, dass Schmälerungen des Gesellschaftsvermögens, die zu einer Verringerung desselben unterhalb der Stammkapitalziffer geführt haben, durch eine Gesellschafterhaftung ausgeglichen werden. Den Gläubigern soll wenigstens zum Zeitpunkt der Handelsregistereintragung ein Gesellschaftsvermögen in Höhe der Stammkapitalziffer unversehrt zur Verfügung stehen. Dies haben die Gesellschafter durch eine persönliche Einstandspflicht zu garantieren. Besteht zum Zeitpunkt der Handelsregistereintragung eine Unterbilanz, ist das Stammkapital damit also schon teilweise aufgezehrt, haften die Gesellschafter anteilig für die entstandene Differenz, d. h. für die Vorbelastungen.

Die Verlustdeckungshaftung kommt auch dann zur Anwendung, wenn eine "eingeschlafene" oder in Abwicklung befindliche GmbH wieder aktiviert wird, ihr also neues Leben eingehaucht wird.[1] Auch hier besteht die Gefahr, dass eine Kapitalausstattung bei Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit nicht gewährleistet ist.

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