Bei dem zu wählenden Namen der Gesellschaft ist insbesondere der Grundsatz der Firmenwahrheit zu respektieren. Er bestimmt, dass die Firma keine Angaben enthalten darf, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, in die Irre zu führen (§ 18 Abs. 2 HGB). Zur Täuschung geeignet können Berufsbezeichnungen von Berufen sein, die gar nicht ausgeübt werden, wie der Einsatz der Begriffe Rechtsanwalt, Architekt, Diplomingenieur usw. Die Verwendung von akademischen Graden, die nicht existieren oder die nichts mit der Tätigkeit zu tun haben, können ebenfalls täuschen, etwa wenn ein Doktor der Rechte (Dr. iur.) eine GmbH gründet, die Ernährungsberatung anbieten soll. Hier könnte das Publikum annehmen, es handele sich um einen Mediziner, jedenfalls wenn die Bezeichnung Dr. ohne den Zusatz "iur." verwendet wird, weil dann die Erwartung ausgelöst werden könnte, hier berät ein Doktor der Medizin (Dr. med.). Auch Firmenangaben, die über die Marktstufe täuschen, z. B. ein Unternehmen, dass den Zusatz "Produktion" verwendet, obwohl nur gehandelt wird oder solche Angaben, die über die Größe täuschen (z. B. die Bezeichnung als Großmarkt für einen Betrieb, der gar kein solcher ist) können die Verkehrskreise täuschen.

 
Praxis-Beispiel

Firmierung

Nennt sich z. B. eine GmbH "Stuttgarter Liegenschaftsgesellschaft mit beschränkter Haftung", hat jedoch diese Gesellschaft tatsächlich nichts mit Grundstücken zu tun, wäre die Firmierung wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Firmenwahrheit unzulässig.

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