In bestimmten Fällen sieht das Gesetz vor, dass Beschlüsse der Gesellschafter zu ihrer Wirksamkeit der notariellen Beurkundung bedürfen. Dies sind:

  • alle Beschlüsse, die eine Änderungen des Gesellschaftsvertrags zur Folge haben,
  • Kapitalerhöhungen bzw. -herabsetzungen,
  • Umwandlung der GmbH.

Eine schriftliche Protokollierung ist darüber hinaus kein gesetzliches Wirksamkeitserfordernis. Dennoch sieht eine Reihe von Gesellschaftsverträgen eine Protokollierung des Beschlusses zu Beweiszwecken vor. Im Falle einer Ein-Personen-GmbH sieht das Gesetz zwar vor, dass eine Protokollierung stattzufinden hat. Wenn sie fehlt, ist der Beschluss aber trotzdem wirksam.

 
Praxis-Tipp

Immer ein Protokoll fertigen

Das Protokoll dient dem Beweis über die konkrete Beschlussfassung und entlastet den Geschäftsführer von seinen Pflichten. Aus diesem Grunde ist es gerade in der Ein-Personen-GmbH, aber auch in allen anderen Fällen, sehr wichtig, immer ein schriftliches Protokoll anzufertigen, selbst wenn dies kein zwingendes Wirksamkeitserfordernis ist.

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