Das Wettbewerbsverbot ist die wichtigste Ausprägung der Treuepflicht. Häufig legt die Satzung ein Wettbewerbsverbot fest, das dann für alle Gesellschafter bindend ist. Ansonsten bleibt es dabei, dass kein generelles Wettbewerbsverbot existiert, sondern ein solches im Einzelfall aus der Treuepflicht zu konkretisieren ist.[1]

[1] Siehe zur Treuepflicht und ihren einzelnen Fallgruppen sowie insbesondere zur sog. Gesellschafterklage, mit der der einzelne Gesellschafter Ansprüche der GmbH wegen Verletzung der Treuepflicht geltend machen kann, die Ausführungen bei Jula, Der GmbH-Gesellschafter, S. 300 ff.

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