Die Pflicht des Gesellschafters zur Leistung der Stammeinlage stellt das Gesetz besonders in den Vordergrund. Daneben ist die nicht im Gesetz geregelte, jedoch allgemein anerkannte Treuepflicht des Gesellschafters, insbesondere das Wettbewerbsverbot, erwähnenswert. Schließlich kann es korrespondierend zu Sonderrechten einzelner Gesellschafter auch Sonderpflichten geben. Solche Sonder- bzw. Nebenleistungspflichten können etwa darauf gerichtet sein, der Gesellschaft die Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Ist die Gesellschaft auf die Arbeitskraft oder auch auf das Know-how eines Gesellschafters existentiell angewiesen, bietet sich die Verankerung als Sonderpflicht in der Satzung an, damit bei Verletzung dieser Pflichten ggf. ein Ausschluss des Gesellschafters erfolgen oder ein Schadensersatzanspruch durchgesetzt werden kann.

3.1 Leistung der Stammeinlage

Die Leistung der vom Gesellschafter versprochenen Stammeinlage stellt seine Kardinalpflicht dar. Da den Gesellschafter grundsätzlich keine persönliche Haftung für die Gesellschaftsverbindlichkeiten trifft, will das Gesetz wenigstens sicherstellen, dass der Gesellschafter seine Stammeinlagen in das Gesellschaftsvermögen leistet, aus der im Ernstfall die Gläubiger befriedigt werden können. Der Gesetzgeber hat daher durch eine Reihe von Vorschriften dafür Sorge getragen, dass dem Grundsatz der effektiven Kapitalaufbringung Rechnung getragen wird. So ist u. a. eine Befreiung von der Stammeinlageverpflichtung, z. B. durch einen Verzicht oder einen Vergleich, grundsätzlich nicht statthaft (§ 19 Abs. 2 GmbHG).

3.1.1 Aufrechnung

Auch eine Aufrechnung durch den Gesellschafter ist verboten. Umgekehrt darf die Gesellschaft mit einer eigenen Verbindlichkeit gegen die Stammeinlageforderung aufrechnen, wenn der gegen die Gesellschaft gerichtete Anspruch des Gesellschafters vollwertig, fällig und liquide ist.[1] Reicht also das Gesellschaftsvermögen seinerseits nicht aus, um alle Ansprüche von Gläubigern zu befriedigen, soll es die Gesellschaft nicht in der Hand haben, bevorzugt die Forderung des Gesellschafters durch Aufrechnung mit der Stammeinlageforderung zu erfüllen. Ferner muss der Anspruch des Gesellschafters fällig sein, weshalb z. B. eine Verrechnung mit später fällig werdenden Ansprüchen auf Gewinn mit der Stammeinlageforderung nicht statthaft ist. Die letzte Voraussetzung einer Aufrechnung seitens der Gesellschaft ist, dass der Anspruch des Gesellschafters unbestritten sein muss. Mit bestrittenen Gegenforderungen des Gesellschafters darf die Gesellschaft keine Aufrechnung erklären.

[1] BGH, Urteil v. 21.2.1994, WM 1994 S. 791 f.

3.1.2 Wenn die Stammeinlage nicht erbracht wird

Leistet der Gesellschafter trotz Fälligkeit seine Stammeinlage nicht, kann die Gesellschaft das komplizierte Kaduzierungsverfahren nach §§ 21ff. GmbHG betreiben. Anhand dieses Verfahrens darf die Gesellschaft den Geschäftsanteil für verlustig erklären, wenn die Stammeinlageverpflichtung unter bestimmten formellen Voraussetzungen nicht erfüllt wird. Ein evtl. vorhandener früherer Inhaber des Geschäftsanteils kann wegen des Rückstandes in Regress genommen werden. Der anschließend noch immer nicht vollständig eingezahlte Anteil kann sodann versteigert werden. Besteht selbst nach der Versteigerung noch eine rückständige Einlageforderung, trifft die übrigen Gesellschafter eine Ausfallhaftung quotal in Höhe ihrer Beteiligungen.

 
Wichtig

Stammeinlage bei Gründung der GmbH

Bei Gründung der GmbH ist lediglich ein Viertel der übernommenen Stammeinlagen zu leisten, mindestens 12.500 EUR. Der bei Gründung nicht eingezahlte Teil der Stammeinlage wird entweder durch eine entsprechende Bestimmung in der Satzung oder durch einen Beschluss der Gesellschafterversammlung fällig.

3.2 Treuepflicht

Eine Gesellschaft begründet ein Näheverhältnis besonderer Art zwischen den Anteilseignern. Aber nicht nur unter den Anteilseignern, sondern auch zwischen ihnen und den Geschäftsführern sowie gegenüber der Gesellschaft selbst bedarf es gegenseitiger Rücksichtnahme und Respekts. Wechselseitig bestehen daher zwischen den Beteiligten sog. Treuepflichten.[1] Diese besagen ganz allgemein, dass im Rahmen des Zumutbaren die Gesellschafter, die Gesellschaft und der Geschäftsführer alles zu tun haben, was den Gesellschaftszweck fördert und alles zu unterlassen haben, was ihm schadet. Zum Umfang der Treuepflicht bei der Ausübung des Stimmrechts, siehe bereits oben bei 2.4.1.

 
Wichtig

Umfang der Treuepflicht

Je personalistischer die Gesellschaft strukturiert ist, je mehr Einfluss also ein Gesellschafter hat, desto stärker ist seine Treuepflicht. Ein beherrschender Gesellschafter, der noch anderweitig unternehmerische Interessen verfolgt, kann z. B. einem Wettbewerbsverbot unterliegen.[2] Ein Minderheitsgesellschafter hingegen, der keinen bestimmenden Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft nehmen kann, muss sich i. d. R., sofern nicht anders vereinbart, kein Wettbewerbsverbot gefallen lassen.

[1] Siehe grundlegend BGH, Urteil v. 5.6.1975, BGHZ S. 65, 15, 18 f. [ITT-Friedrich Grohe], siehe ferner den Beitrag von Dreher, Die gesellschaftsrechtliche...

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