Der GmbH-Gesellschafter kann sich entscheiden, ob er sich auf die Rolle des Kapitalanlegers beschränkt oder unter Ausnutzung seiner Rechte aktiv auf die Geschäftspolitik Einfluss nimmt. Hierbei muss der Gesellschafter sich allerdings vergegenwärtigen, dass er einen bestimmenden Einfluss nur erreichen kann, wenn er entweder allein oder mit anderen Gesellschaftern gemeinsam, mit denen er gleichgerichtete Interessen verfolgt, über die Mehrheit der Anteile verfügt.

Es ist strikt zwischen dem Gesellschafter selbst und der Gesellschafterversammlung zu unterscheiden. Die Gesellschafter bündeln ihre Rechte und Interessen in der Gesellschafterversammlung, die das oberste Willensbildungsorgan darstellt. Die Gesellschafterversammlung bestellt den Geschäftsführer und ruft diesen ab. Sie kontrolliert die Tätigkeit des Geschäftsführers und erteilt ihm Weisungen. Der einzelne Gesellschafter hat außerhalb der Gesellschafterversammlung nach der gesetzlichen Konzeption kaum eine Möglichkeit, unmittelbar in das Geschäftsgeschehen einzugreifen. Im vorliegenden Beitrag geht es daher um die Rechte und Pflichten, die dem einzelnen Gesellschafter und nicht der Gesamtheit der Gesellschafter zustehen und obliegen.

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