Bestimmte Schutzmechanismen zu Gunsten von Gläubigern gelten nicht nur für das aufgebrachte Stammkapital selbst, sondern auch für weitere Finanzierungsleistungen der Gesellschafter, die diese zum Beispiel in Form von Gesellschafterdarlehen oder wirtschaftlich vergleichbaren Leistungen, wie z. B. im Einzelfall für Nutzungsüberlassungen, etwa Vermietung von Geschäftsräumen an die Gesellschaft, gewähren. Zahlt die GmbH dem Gesellschafter im letzten Jahr vor der Stellung eines Insolvenzantrags über das Vermögen der GmbH bzw. danach ein von dem Gesellschafter der GmbH gewährtes Darlehen zurück, kann der spätere Insolvenzverwalter diese Zahlungen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Wege der sog. Insolvenzanfechtung zurückfordern (§ 135 InsO). Dies gilt auch für vergleichbare Leistungen, z. B. unter Umständen für Mietzahlungen, zumindest wenn diese aus der Gesellschafterstellung heraus zeitweise gestundet oder reduziert wurden, sich also der Gesellschafter nicht wie ein dritter Vermieter verhalten hat. Hat sich der Gesellschafter für einen Bankkredit verbürgt und wurde an die Bank im vorgenannten Zeitraum der Kredit zurückgeführt, wodurch der Gesellschafter aus der Bürgschaft freigeworden ist, muss gleichwohl der Gesellschafter die Zahlungen auf Anforderung des Insolvenzverwalters erstatten.

 
Wichtig

Insolvenzverwalter kann Rückzahlung anfechten

Auf vom Gesellschafter gewährte oder durch ihn besicherte Darlehen dürfen zwar grundsätzlich Zahlungen erfolgen. Erfolgt die Rückgewähr aber in dem Jahr vor der Stellung des Insolvenzantrags bzw. danach, kann der Insolvenzverwalter die Rückzahlung der Kredite anfechten, so dass die Gesellschafter dann die Darlehensrückzahlungen in die Insolvenzmasse leisten müssten.

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