Das Gehalt des Fremdgeschäftsführers wird mit diesem frei vereinbart. Der Markt entscheidet. Die Gesellschafterversammlung, die aufseiten der GmbH für die Vereinbarung des Anstellungsvertrags und damit für das Gehalt zuständig ist, wird ein Gehalt vereinbaren, welches sie vereinbaren muss, um den gewünschten Geschäftsführer zu gewinnen und an das Unternehmen zu binden. Je höher dessen Gehalt ist, desto weniger bleibt als Dividende für die Gesellschafter übrig. Beim Gesellschafter-Geschäftsführer, der selbst an der GmbH beteiligt ist, besteht hingegen die Gefahr, dass das Gehalt je nach der Ertragssituation oder der vorhandenen Liquidität angepasst wird. Je nachdem, ob es Mitgesellschafter gibt und wie deren Interessen sind, also ob es sich bei diesen auch um Gesellschafter-Geschäftsführer, in anderer Position, z. B. als Arbeitnehmer, mitarbeitende Gesellschafter oder um nicht mitarbeitende Gesellschafter handelt, könnten die Vergütungen nach anderen Maßstäben festgelegt werden, was aber steuerrechtlich grundsätzlich bedenklich ist. Sind z. B. 3 Personen mit einem Drittel an der GmbH beteiligt und arbeiten alle 3 als Geschäftsführer oder Arbeitnehmer oder ggf. auch als freie Mitarbeiter oder Berater mit, haben diese ggf. ein Interesse nach einer möglichst hohen Vergütung, während sie an einem Bezug einer Dividende nur nachrangig interessiert sind. Ist jedoch eine Person am Stammkapital beteiligt, die nicht an der GmbH mitarbeitet, dies kann auch eine juristische Person, z. B. ein anderes Unternehmen sein, so wird diese Person an einer möglichst hohen Dividende interessiert sein. Aus steuerrechtlichen Gründen sollte die Vergütung des Geschäftsführers so vereinbart werden, dass sie einem Fremdvergleich standhält. Zu fragen ist also, ob die Vergütung so gewählt wird, wie auch ein Fremdgeschäftsführer mit vergleichbarem Aufgabenumfang in dem Unternehmen bezahlt wird bzw. bezahlt werden würde oder wie Fremdgeschäftsführer in vergleichbaren Unternehmen vergütet werden. Die Finanzverwaltung erkennt die Zahlungen an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH nur in dem Umfang als Betriebsausgaben der GmbH an, wie sie üblich und angemessen sind. Darüber hinausgehende Zahlungen unterliegen bei der GmbH als verdeckte Gewinnausschüttungen sowohl der Körperschaft- als auch der Gewerbesteuer.

Für den Gesellschafter-Geschäftsführer ist es also aus 2 Gründen wichtig, die Höhe und Zusammensetzung eines angemessenen Geschäftsführergehaltes exakt zu ermitteln:

  • Zum einen ist die Bestimmung der Gehaltshöhe notwendig, um zu ermitteln, welche Bezüge die Gesellschafter einer GmbH einem Fremdgeschäftsführer anbieten können bzw. welche Bezüge sich ein Gesellschafter-Geschäftsführer selbst einräumen kann.
  • Zum anderen prüft die Finanzverwaltung regelmäßig das Gehalt des Gesellschafter-Geschäftsführers im Hinblick darauf, ob die Höhe und Art der Vergütung üblich und angemessen ist. Hierbei wird die Gesamtausstattung geprüft, dies schließt variable Gehaltsbestandteile, Sonderleistungen wie die private Nutzung des Dienstwagens und Leistungen im Bereich der Altersversorgung ein. Die Gesamtausstattung muss einem Vergleich standhalten.

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