Vorsicht ist geboten bei Auszahlungen an Gesellschafter. Führen diese zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft, muss der Geschäftsführer Ersatz leisten (vgl. § 15b Abs. 5, 4 InsO n. F., entspricht § 64 Satz 3 GmbHG a. F.).

 
Wichtig

Vor jeder Auszahlung: Solvenzprognose

Vor jeder Zahlung an die Gesellschafter muss der Geschäftsführer eine Solvenzprognose, d. h. eine Analyse der aktuellen und zukünftigen Liquidität, erstellen. Die Zahlung darf nur dann erfolgen, wenn die Prognose – unter Einbeziehung der fraglichen Zahlung an die Gesellschafter – die fortbestehende Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft ergibt. Die Prognose sollte sich dabei idealerweise über das laufende und das künftige Geschäftsjahr erstrecken. Ergibt die Prüfung der Liquidität der Gesellschaft, dass die Zahlung an einen Gesellschafter die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft zur Folge hätte, dann ist der Geschäftsführer – trotz entgegenstehender Weisungen – berechtigt, die Vornahme der Zahlungen zu verweigern.[1]

Entscheidend für die Haftung des Geschäftsführers ist, dass die Zahlung die Zahlungsunfähigkeit herbeiführt. Ist die Gesellschaft bereits zahlungsunfähig, würde die Zahlung die Zahlungsunfähigkeit also nur vertiefen, fehlt es an der notwendigen Kausalität.[2]

Befindet sich die Gesellschaft in der Krise, stellt sich die Frage, ob der Geschäftsführer ganz oder teilweise auf seine Vergütung verzichten muss. Ausgangspunkt ist, dass die einstmals vereinbarte Geschäftsführervergütung von einer Leistungsfähigkeit des Unternehmens ausgegangen ist, die in der Krisensituation nicht mehr besteht. In einer angespannten wirtschaftlichen Situation ist oberstes Interesse der Gesellschaft, Kapital und Liquidität zu erhalten. Mit diesem Ziel sind die Kosten an die geänderte schlechtere Lage anzupassen.

Auf der anderen Seite ist die Tätigkeit des Geschäftsführers in der Krisensituation mit einem erhöhten persönlichen Haftungsrisiko und häufig mit Mehrarbeit verbunden. Hierfür möchte der Geschäftsführer nachvollziehbar eine adäquate Vergütung erhalten, die zudem i. d. R. seine Existenzgrundlage schafft.

Konfliktlösung: ggf. Anpassung der Geschäftsführervergütung nach unten

Dieser Zwiespalt wird so gelöst, dass dem Geschäftsführer eine Pflicht zur Vergütungsbegrenzung auferlegt wird. Sie wird aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht und dem allgemeinen gesetzlichen Verbot sittenwidriger Rechtsgeschäfte (§ 138 BGB) hergeleitet.[3] Danach muss der Geschäftsführer der Vergütungsreduzierung zustimmen, wenn durch die Fortzahlung der Bezüge in der bisherigen Höhe der Gesellschaft Mittel entzogen würden, auf die sie zum Überleben dringend angewiesen ist.[4] Das ist regelmäßig im Stadium der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit der GmbH der Fall, sodass in dieser Situation die ungeminderte Weiterzahlung der Vergütung sorgfaltswidrig ist. In welcher Höhe die Vergütung herabzusetzen ist, ist einzelfallabhängig. Die Vergütung muss für die konkrete Situation objektiv und subjektiv angemessen sein. Bewegt sich die Geschäftsführervergütung bereits im unteren Bereich der Angemessenheit, kommt eine weitere Reduzierung nicht in Betracht. Der Geschäftsführer soll nicht zu Lasten seiner Existenzgrundlage gezwungen sein, unentgeltlich Leistungen zu erbringen. Wenn sich eine Besserung der Situation der Gesellschaft absehen lässt, ist nur eine zeitlich befristete Herabsetzung der Geschäftsführervergütung angemessen.[5]

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