Der Geschäftsführer muss nach § 34 Abs. 1 AO dafür sorgen, dass die Gesellschaft ihre Steuern entrichtet. Dabei muss er die Mittel der Gesellschaft mit Blick auf die in absehbarer Zeit fälligen Steuerschulden so einteilen, dass die Zahlung bei Fälligkeit gesichert ist und er muss darauf achten, dass er keine Steuerpflichten auslöst, welche die Gesellschaft nicht bedienen kann (Mittelvorsorgepflicht).[1]

 
Achtung

Mögliche persönliche Haftung des Geschäftsführers für Steuerschulden

Die Erfüllung der Steuerschulden der Gesellschaft ist für den Geschäftsführer besonders prekär, weil ihn bei Nicht- oder nicht ordnungsgemäßer Erfüllung u. U. eine persönliche Haftung treffen kann (§ 69 AO). Dies gilt generell, nicht nur während Krisenzeiten. Das Finanzamt kann – wenn auch nur subsidiär, d. h. wenn eine Vollstreckung gegen die GmbH aussichtslos erscheint (§ 219 AO) – einen Haftungsbescheid gegen den Geschäftsführer erlassen (§ 191 AO). Aus diesem kann ohne weitere Zwischenschritte in sein Privatvermögen vollstreckt werden.

Grundsatz: Anteilige Tilgung der Steuerschulden

Es gilt der Grundsatz der anteiligen Tilgung.[2] Dieses Prinzip besagt, dass das Finanzamt nicht besser, aber auch nicht schlechter zu behandeln ist als die übrigen Gläubiger. Fehlen daher bei der kriselnden Gesellschaft ausreichende Mittel zur Tilgung der Steuerschulden, kann der Geschäftsführer den Steuergläubiger nur teilweise, nämlich im Umfang anteilig wie alle übrigen Gläubiger befriedigen.

Sonderfall: Lohnsteuer

Von der anteiligen Tilgung ausgenommen sind Lohnsteuerschulden, die vorrangig und in gleichem Umfang wie die Nettolöhne befriedigt werden müssen.[3] Durch eine Kürzung der Nettolöhne wird automatisch die Lohnsteuer geringer. Der Geschäftsführer kann also durch die Höhe der Nettolohn-Auszahlungen die Höhe der abzuführenden Lohnsteuer beeinflussen.

Korrespondierend zur Priorisierung der Steuerzahlungspflichten gilt das Auszahlungsverbot jedenfalls bei Lohnsteuer- und Umsatzsteuerschulden nicht. Diese Zahlungen sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns gemäß § 64 Abs. 2 GmbHG (jetzt § 15b Abs. 1 InsO n. F.) vereinbar.[4]

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