Der Geschäftsführer schuldet grundsätzlich seine volle Arbeitskraft, sofern nicht eine nebenberufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit vereinbart wurde. Bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer nimmt die Finanzverwaltung nicht selten eine verdeckte Gewinnausschüttung an, wenn Überstunden gesondert vergütet oder gar Überstundenzuschläge gezahlt werden.[5] Der Geschäftsführer ist immer im Dienst bzw. von ihm werden Überstunden ohne gesonderte Vergütung erwartet. In der Praxis ist die freie Einteilung der Arbeitszeit üblich. Die Arbeitszeit kann aber auch im Einzelnen reglementiert werden.
Keine Überstundenvergütungen und Zuschläge für Feiertagsarbeit
Erwähnenswert ist, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer zur Vermeidung verdeckter Gewinnausschüttungen aus steuerlichen Gründen nicht in den Genuss von steuerfreien Überstundenzuschlägen kommen kann, wie dies beim Arbeitnehmer ggf. der Fall ist. Ebenso kommt eine Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags- oder Feiertagsarbeit grundsätzlich nicht in Betracht.[6]
Muster
§ 5 Arbeitszeit/Nebentätigkeit
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