Der Geschäftsführer schuldet grundsätzlich seine volle Arbeitskraft, sofern nicht eine nebenberufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit vereinbart wurde. Bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer nimmt die Finanzverwaltung nicht selten eine verdeckte Gewinnausschüttung an, wenn Überstunden gesondert vergütet oder gar Überstundenzuschläge gezahlt werden.[5] Der Geschäftsführer ist immer im Dienst bzw. von ihm werden Überstunden ohne gesonderte Vergütung erwartet. In der Praxis ist die freie Einteilung der Arbeitszeit üblich. Die Arbeitszeit kann aber auch im Einzelnen reglementiert werden.

 
Wichtig

Keine Überstundenvergütungen und Zuschläge für Feiertagsarbeit

Erwähnenswert ist, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer zur Vermeidung verdeckter Gewinnausschüttungen aus steuerlichen Gründen nicht in den Genuss von steuerfreien Überstundenzuschlägen kommen kann, wie dies beim Arbeitnehmer ggf. der Fall ist. Ebenso kommt eine Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags- oder Feiertagsarbeit grundsätzlich nicht in Betracht.[6]

Muster

§ 5 Arbeitszeit/Nebentätigkeit

 
 
(1) Der Geschäftsführer stellt seine volle Arbeitskraft mit 40 Stunden wöchentlich zur Verfügung.
  Oder bei Bedarf:
  Der Geschäftsführer ist lediglich nebenberuflich für die Gesellschaft mit einem Stundenkontingent von × Stunden wöchentlich für die Gesellschaft tätig. Hierbei hat er die Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben zu gewährleisten und stets präsent zu sein, wenn dies im Unternehmensinteresse geboten ist.
(2) Überstunden sind zu leisten, wenn es das Wohl der Gesellschaft erfordert. Sie werden nicht gesondert vergütet.
  Oder bei Bedarf nur bei einem Fremdgeschäftsführer:
  Überstunden werden einem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben. Das Arbeitszeitguthaben ist primär durch Freizeitgewährung an den Geschäftsführer abzubauen, wobei der Geschäftsführer im eigenen Ermessen mit Rücksicht auf das Wohl der Gesellschaft den Freizeitausgleich vornimmt, sofern dieser drei zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt. Ein Freizeitausgleich von mehr als drei Tagen bzw. eine Abgeltung der Überstunden in Geld erfolgt auf Antrag des Geschäftsführers durch Beschluss der Gesellschafterversammlung (Anmerkung: Sollte wegen der Gefahr der verdeckten Gewinnausschüttung nur bei einem Fremdgeschäftsführer vereinbart werden). Pro Überstunde ist ein Betrag zu zahlen, der sich ergibt, wenn die zum Zeitpunkt des Beschlusses maßgebliche Jahresgrundvergütung durch 1840 dividiert wird.
(3) Der Geschäftsführer ist in der Gestaltung der Arbeit, insbesondere der Arbeitszeit, frei. Er unterliegt insofern keinen Weisungen der Gesellschafterversammlung oder weiterer Geschäftsführer. Er hat das Wohl der Gesellschaft im Auge zu behalten.
  Oder bei Bedarf (Arbeitszeiten im Einzelfall):
  Der Geschäftsführer hat die betriebsüblichen Arbeitszeiten einzuhalten. Er hat in der Regel von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr im Dienst zu sein. Sofern es die Situation erfordert, muss er auch zu anderen Zeiten sowie ggf. an Wochenenden und Feiertagen erreichbar sein.
(4) Nebentätigkeiten, auch die Übernahme von Ehrenämtern, bedürfen der Genehmigung der Gesellschafterversammlung.
[5] BFH, Urteil v. 19.3.1997, GmbHR 1997, 711.
[6] BFH, Urteil v. 19.3.1997, GmbHR 1997 S. 711; BFH, Schreiben v. 28.9.1998, BStBl 1998 I S. 1194, Ausnahme: BFH, Urteil v. 14.7.2004, BB 2004 S. 2282, dort hatte der Geschäftsführer Schichtarbeit an einer Autobahn-Tankstelle geleistet, wobei seine Tätigkeit neben seiner Person von angestellten Schichtleitern ausgeübt wurde, die ebenfalls steuerfrei Zuschläge erhielten, so dass das Gericht zu dem Schluss kam, dass auch die Zuschläge an den Geschäftsführer betrieblich und nicht durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst waren.

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