Der Anstellungsvertrag ist ein Dienstvertrag, der zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer abgeschlossen wird. Die Gesellschaft wird hierbei durch die Gesellschafterversammlung oder ggf. durch den Aufsichtsrat vertreten. Es muss unbedingt darauf geachtet werden, dass die Zuständigkeit eingehalten wird.

 
Wichtig

Wirksamkeit des fehlerhaften Anstellungsvertrags

Ein Geschäftsführervertrag, der von einem Mitgeschäftsführer oder von einem Gesellschafter ohne entsprechenden Beschluss der Gesellschafterversammlung abgeschlossen wird, ist grundsätzlich nicht wirksam zustande gekommen. Wird er allerdings dennoch praktiziert, d. h. umgesetzt, wird er als so genannter fehlerhafter Anstellungsvertrag solange als wirksam behandelt, bis sich eine Vertragspartei auf die Unwirksamkeit beruft.[3]

Hat der Geschäftsführer z. B. eine Befristung wie einen Fünfjahres-Vertrag ausgehandelt, wäre dieser grundsätzlich wegen der Fehlerhaftigkeit und der damit verbundenen Möglichkeit der Beendigung des Vertrags hinfällig.

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