Der Fremd-Geschäftsführer – übrigens auch der Gesellschafter-Geschäftsführer- wird steuerlich wie ein Arbeitnehmer der GmbH behandelt. Die Bezüge unterliegen der Lohnsteuer und werden im Lohnsteuerabzugsverfahren abgeführt. Wie ein Arbeitnehmer kann er Werbungskosten ansetzen, Vorsorgeleistungen anrechnen und den Vorwegabzug nutzen. Auch wenn der Fremd-Geschäftsführer im Vergleich zu einem vergleichbar tätigen Geschäftsführer mehr verdient ("unangemessen" viel), muss das Finanzamt die Gehaltszahlung in voller Höhe als Betriebsausgaben der GmbH anerkennen, – im Gegensatz zu einem überhöhten Gehalt bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge