Wie bereits dargestellt, werden in der GmbH & Co. KG zwei verschiedene Rechtsformen miteinander kombiniert. Das kann auf viele unterschiedliche Arten ausgestaltet werden.

5.1 Echte oder Unechte GmbH & Co. KG

Von einer Echten bzw. typischen GmbH & Co. KG spricht man nur dann, wenn die Komplementär-GmbH die einzige persönlich haftende Gesellschafterin der GmbH & Co. KG ist. Sofern neben dieser GmbH noch natürliche Personen als weitere persönlich haftende Gesellschafter vorhanden sind, spricht man von einer unechten bzw. untypischen GmbH & Co. KG.

5.2 Personengleiche und nicht personengleiche GmbH & Co. KG

Nur wenn an der Komplementär-GmbH und der KG die gleichen Gesellschafter mit den gleichen Beteiligungsquoten beteiligt sind, handelt es sich um die klassische Variante der GmbH & Co. KG. Denn nur durch diese identische Beteiligung gelingt es, die für den Betrieb des Unternehmens notwendige Einheitlichkeit herzustellen, die eine reibungslose Verzahnung der beiden Gesellschaften miteinander ermöglicht. Zusätzlich bedarf es noch der Sicherstellung der einheitlichen Ausübung der Stimmrechte durch gleichlautende Formulierungen in den Gesellschaftsverträgen sowie der Absicherung dieser Parallelität auch für die Zukunft.

Sofern die Beteiligungsquoten in den beiden Gesellschaften voneinander abweichen oder die Kommanditisten der KG nicht mit den Gesellschaftern der GmbH personengleich sind, handelt es sich um eine nicht personenidentische GmbH & Co. KG. Durch diese Gestaltungsvariante werden in der Regel bestimmte Kommanditisten nicht an der GmbH beteiligt, um diese von der Einflussnahmemöglichkeit an der Geschäftsführung der GmbH auszuschließen. Dies kommt insbesondere in den Fällen in Betracht, in denen eine rein finanzielle Beteiligung gewünscht ist, wie z. B. bei einer Publikums-KG (siehe hierzu weiter unten) oder im Rahmen einer Nachfolgeplanung, in der der Nachfolger zunächst noch nicht an der Geschäftsführung beteiligt werden soll.

5.3 Einmann-GmbH & Co. KG

Bei der Gestaltung im Rahmen einer Einmann-GmbH & Co. KG ist der einzige Kommanditist auch gleichzeitig der alleinige Gesellschafter der GmbH.

5.4 Einheitsgesellschaft

Die Einheitsgesellschaft ist eine weitere Möglichkeit der Kopplung der beiden Gesellschaftsformen. Die KG ist hier alleinige Gesellschafterin ihrer eigenen Komplementär-GmbH. Hierzu wird zunächst eine GmbH gegründet. Die GmbH-Gesellschafter legen dann bei Gründung der KG alle ihre GmbH-Anteile in die KG ein, die folglich zur alleinigen Gesellschafterin der GmbH wird. Die ehemaligen GmbH-Gesellschafter werden Kommanditisten der KG. Bei solch einer Konstellation können GmbH- Beteiligung und KG-Beteiligung nicht auseinanderfallen.

 
Hinweis

Gläubigerschutz

Eine solche Gestaltungsvariante muss wohlüberlegt sein und bedarf intensiver juristischer und steuerlicher Beratung. So muss z. B. zum Schutz der Gläubiger darauf geachtet werden, dass das Stammkapital für die GmbH und Haftungseinlagen der Kommanditisten nebeneinander aufgebracht werden.

5.5 Publikums-KG

Eine Publikums-KG wird gegründet, um Kapitalanlagemodelle zu realisieren, so z. B. geschlossene Fonds. Daher wird sie auch Kapitalanlagegesellschaft genannt. Kapitalanleger können als Kommanditisten Kapital in eine bereits gegründete KG investieren. Sie haben keinerlei Mitspracherechte und werden auch nicht an der geschäftsführenden Komplementär-GmbH beteiligt. Die Gesellschafter der Komplementär-GmbH haben in der Regel die Leitung der Geschäfte und der Anlageprojekte inne.

5.6 Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) & Co. KG

Seit 2008 gibt es als Pendant zur englischen Limited in Deutschland die Unternehmergesellschaft (UG). Sie ist keine eigenständige Rechtsform, sondern ein Unterfall der GmbH. Ihre Besonderheit: Es ist kein Mindeststammkapital von 25.000 EUR erforderlich, sondern es reicht bereits 1 EUR zu ihrer Gründung.

Bei der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) & Co. KG ist die haftungsbeschränkte UG persönlich haftende Komplementärin.

 
Hinweis

Einstiegsvariante

Attraktiv ist diese Konstruktion, wenn die Gesellschafter wenig Liquidität ins Unternehmen transferieren wollen und ein hohes Finanzvolumen zur Geschäftstätigkeit auch nicht erforderlich ist.

5.7 Doppelstöckige GmbH & Co. KG

Bei einer doppel- oder mehrstufigen GmbH & Co. KG ist die Komplementärin des geschäftstätigen Unternehmens keine GmbH, sondern eine weitere GmbH & Co. KG, so dass es insgesamt zu einer Kopplung von drei Gesellschaften kommt. Früher wurde diese Konstruktion für die Umwandlung einer GmbH in eine GmbH & Co. KG benötigt. Seit der Reform des Umwandlungsrechts wird sie nur noch sehr selten gewählt.

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