Die GmbH & Co. KG ist auch aufgrund ihrer mitbestimmungsrechtlichen Vorteile bei Unternehmern beliebt. Wie oben bereits dargelegt, gilt sie als Personengesellschaft. Das Mitbestimmungsgesetz ist jedoch nur auf Kapitalgesellschaften anwendbar. In der GmbH & Co. KG ist daher kein mitbestimmter Aufsichtsrat zu bilden. Allerdings gilt dieser Grundsatz nicht uneingeschränkt. Über den § 4 MitbestG, eine Zurechnungsvorschrift, kann die unternehmerische Mitbestimmung trotzdem relevant werden: Die Arbeitnehmer der KG werden der persönlich haftenden GmbH zugerechnet, wenn die Gesellschafter bei der KG und der GmbH weitgehend identisch sind und insgesamt bei den Gesellschaftern mehr als 2.000 Arbeitnehmer beschäftigt sind. In solchen Konstellationen muss ein Aufsichtsrat gebildet werden (siehe zur Mitbestimmung auch weiter unten).

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