4.1 Beschränkte Haftung

Neben steuerlichen Erwägungen (Verweis) ist es vor allem die Haftungsbeschränkung, die der Grund ist, warum so viele Unternehmer die Rechtsform der GmbH & Co. KG wählen. Wie bereits oben dargestellt, ist bei der GmbH & Co. KG Komplementärin eine GmbH. Damit erreicht man, dass der an sich unbeschränkt haftende Gesellschafter der KG eine in der Haftung beschränkte GmbH ist. Zum Vergleich: Ist Komplementär eine Privatperson, haftet sie ohne Beschränkung mit ihrem vollen (Privat-)Vermögen.

4.2 Geschäftsführung durch Dritte möglich

Die GmbH & Co. KG ist die einzige Personengesellschaft, in der es möglich ist, die Geschäftsführung auf einen außenstehenden Dritten zu übertragen, der nicht als Gesellschafter beteiligt ist.

Denn für Personengesellschaften gilt grundsätzlich das Gebot der Selbstorganschaft. Es bedeutet, dass die Geschäfte der Gesellschaft ausschließlich durch einen persönlich haftenden Gesellschafter geführt werden dürfen. So werden sie in einer KG grundsätzlich durch den persönlich haftenden Komplementär geführt.

Der Grund dafür ist die Natur der Personengesellschaften: die Personen und nicht das Kapital sollen im Vordergrund stehen. Deswegen ist die Anstellung eines Außenstehenden als Fremdgeschäftsführer unzulässig. Die gilt an sich auch für die GmbH & Co. KG. Hier besteht jedoch die günstige Konstellation, dass die Geschäfte durch die Komplementär-GmbH geführt werden. Für sie gelten jedoch den Regelungen des GmbH-Gesetzes, das bestimmt, dass die GmbH durch ihre(n) Geschäftsführer handelt. Dieser braucht nicht gleichzeitig Gesellschafter zu sein, denn die GmbH unterliegt als Kapitalgesellschaft nicht dem Grundsatz der Selbstorganschaft. Demnach kann zur Leitung der Geschäfte der Komplementär-GmbH auch ein außenstehender Dritter angestellt werden, der damit auch gleichzeitig die Geschäfte der KG führt.

Dass die Fremdgeschäftsführung möglich ist, kann sich als günstig erweisen. Wäre eine natürliche Person Komplementär, so hätte deren Ausfall für eine längere Zeit (Krankheit, unüberbrückbare Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern) oder für immer (Tod) Nachteile für die KG. Sie wäre führungslos bis zur Aufnahme eines neuen Gesellschafters. Da dieser jedoch auch wiederum persönlich haftet, wäre ein neuer Komplementär wegen dieses Haftungsrisikos sicherlich schwer zu finden. Auch besteht im Todesfall das Risiko, dass ein möglicherweise nicht zur Geschäftsführung geeigneter Erbe in die Stellung des persönlich haftenden Gesellschafters einrückt. Gerade im Hinblick auf Nachfolgeprobleme eröffnet die GmbH & Co. KG die Möglichkeit eines störungsfreien Generationenwechsels.

4.3 Mitbestimmungsrechtliche Vorteile

Die GmbH & Co. KG ist auch aufgrund ihrer mitbestimmungsrechtlichen Vorteile bei Unternehmern beliebt. Wie oben bereits dargelegt, gilt sie als Personengesellschaft. Das Mitbestimmungsgesetz ist jedoch nur auf Kapitalgesellschaften anwendbar. In der GmbH & Co. KG ist daher kein mitbestimmter Aufsichtsrat zu bilden. Allerdings gilt dieser Grundsatz nicht uneingeschränkt. Über den § 4 MitbestG, eine Zurechnungsvorschrift, kann die unternehmerische Mitbestimmung trotzdem relevant werden: Die Arbeitnehmer der KG werden der persönlich haftenden GmbH zugerechnet, wenn die Gesellschafter bei der KG und der GmbH weitgehend identisch sind und insgesamt bei den Gesellschaftern mehr als 2.000 Arbeitnehmer beschäftigt sind. In solchen Konstellationen muss ein Aufsichtsrat gebildet werden (siehe zur Mitbestimmung auch weiter unten).

4.4 Weniger Formalien

Die Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft unterliegen bei der Gestaltung des Gesellschaftsvertrages engen gesetzlichen Vorgaben. Die Gesellschafter einer KG haben hier mehr Freiheiten. Dieser Vorteil wirkt sich insbesondere bei Satzungsbestimmungen über die Kapitalbeschaffung aus. Denn für die GmbH & Co. KG als Personengesellschaft gelten nicht die, nur auf Kapitalgesellschaften anwendbaren Grundsätze der Kapitalaufbringung und -erhaltung. So kann sich eine GmbH & Co. KG durch weitere Kommanditisten, die als Investoren fungieren, weiter finanzieren. Auch unterliegt die Einlage der Kommanditisten keiner gesetzlichen Mindestvorgabe. Sacheinlagen können im KG-Verhältnis freier gestaltet werden als bei einer Kapitalgesellschaft.

 
Achtung

Kreditwürdigkeit

Allerdings kann es für eine GmbH & Co. KG schwieriger sein, einen Kredit zu bekommen, also Fremdkapital aufzunehmen. Grund ist die Haftungsbeschränkung des Komplementärs.

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