Im Jahre 1920 wurde im gesamten Deutschen Reich die Körperschaftsteuer für Kapitalgesellschaften eingeführt. Hierdurch kam es zur Doppelbesteuerung der Gesellschafter: zunächst wurden die Gewinne der GmbH mit der Körperschaftsteuer belastet und dann die ausgeschütteten Gewinne bei der Einkommensteuer der Gesellschafter erneut versteuert.

Im Gesellschaftsrecht galt seit jeher der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Das nutzten findige Rechtsberater mit dem Ziel, die Doppelbesteuerung zu umgehen: Sie entwickelten das Modell der GmbH & Co. KG. Mit diesem besonderen Konstrukt umging man zum einen die Doppelbesteuerung der Kapitalgesellschaft, da wegen ihres Wesens als Personenhandelsgesellschaft keine Körperschaftsteuer anfiel. Zum anderen vermied man damit auch die mit der Personengesellschaft an sich notwendig verbundene persönliche Haftung der Gesellschafter. Nach anfänglichen Schwierigkeiten mit den Registern und den Gerichten wurde die GmbH & Co. KG 1922 durch das Reichsgericht[1] als zulässige Kombination von Personen- und Kapitalgesellschaft anerkannt. RFH und BFH[2] bestätigten später, dass die GmbH & Co. KG eine Personengesellschaft und damit auch nicht körperschaftsteuerpflichtig ist. Da die KG keine natürliche Person ist, ist sie selbst nicht einkommensteuerpflichtig. Der Gewinn wird einheitlich für die Gesellschaft und danach gesondert für jeden Gesellschafter festgestellt.

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