Kommentar

Eine GmbH verfolgt nach ihrem Gesellschaftsvertrag ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (AO). Gegenstand ihres Unternehmens ist die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, insbesondere die Hilfe für schwervermittelbare Arbeitslose durch Angebot von Arbeit, Berufsförderung und sozialpädagogische Betreuung. Alleiniger Gesellschafter der GmbH ist ein gemeinnütziger Verein, der Heime und Ausbildungsstätten für Behinderte betreibt. Die GmbH ist Mitglied des diakonischen Werks der evangelischen Kirche ( Körperschaftsteuer ).

Die GmbH beschäftigt 16 Arbeitnehmer (die sogenannten Klienten), die z. B. wegen Suchterkrankung, Arbeitsentwöhnung oder einer Behinderung längere Zeit arbeitslos gewesen sind oder auf dem normalen Arbeitsmarkt keine Arbeit finden. Um sie an regelmäßiges Arbeiten zu gewöhnen und mit den Anforderungen insbesondere industrieller Arbeitsplätze vertraut zu machen, beschäftigt die GmbH die Mehrzahl der Klienten mit Arbeiten für Lohnaufträge, die ihr von mehreren Unternehmen erteilt werden. Die Beschäftigung und Betreuung der Klienten durch die GmbH wird von den Arbeitsämtern und den Trägern der Sozialhilfe finanziell gefördert.

Anders als das Finanzamt vertritt der BFH die Ansicht, daß die Ausführung der Lohnaufträge ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist, der die Kriterien eines Zweckbetriebs ( § 65 AO ) erfüllt. Dementsprechend entscheidet der BFH, daß sich die Befreiung der GmbH von der Körperschaftsteuer ( § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG ) auch auf diesen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erstreckt.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 26.04.1995, I R 35/93

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