Wer seine Einlage nicht zahlen kann, weil er insgesamt illiquide ist, kann den Weg einer privaten Insolvenz gehen. Eine private Insolvenz zielt auf die Restschuldbefreiung des redlichen Schuldners ab. Das Verfahren besteht aus insgesamt 5, jeweils aufeinander aufbauenden Phasen. Zunächst muss versucht werden, eine außergerichtliche Einigung herbeizuführen. Gelingt dies nicht oder ist diese Einigung aussichtslos, kann ein vereinfachtes Insolvenzverfahren, in dem das Gericht versucht, eine Einigung herbeizuführen, beantragt werden. Scheitert auch dieser Einigungsversuch, wird das vereinfachte Insolvenzverfahren durchgeführt. Es wird ein Treuhänder bestimmt, das Gericht überwacht das Verfahren. Danach beginnt die Wohlverhaltensphase. Hat der Schuldner diese erfolgreich absolviert, endet das Verfahren mit der Restschuldbefreiung.

Dieses Verfahren ist trotz aller Erleichterungen immer noch relativ bürokratisch. In vielen anderen Ländern geht es deutlich einfacher. Da Insolvenzrecht immer nationales Recht ist, kommt es bei der Restschuldbefreiung darauf an, wo sich der Wohnsitz befindet. Wer also beispielsweise im Elsass wohnt, unterliegt dem französischen Insolvenzrecht. Die dort erteilte Restschuldbefreiung gilt für alle Schulden – auch die in Deutschland.

Wichtig zu wissen für deutsche Gläubiger, also auch für Sie, wenn Sie von der Ausfallhaftung betroffen sind: Der Wohnsitz muss dauerhaft verlegt worden sein. Wer also beispielsweise dem zuständigen Insolvenzgericht die Wohnsitzverlagerung nur vorgespiegelt hat, bei dem kann auch noch nach Jahren die erteilte Restschuldbefreiung widerrufen werden. Das heißt dann in der Folge, dass die Privatinsolvenzgläubiger auch noch jahrelang nach dem Abschluss des Verfahrens aus ihren Forderungen weiter vollstrecken können.

 
Praxis-Tipp

Bei ausländischer Restschuldbefreiung Wohnsitzverlagerung prüfen

Wenn Sie für die Ausfallhaftung einer Person in Anspruch genommen werden, die Ihnen eine Restschuldbefreiung etwa aus einem elsässischen Privatinsolvenzverfahren entgegenhält, lohnt es sich zu prüfen, ob der Schuldner seinen Wohnsitz tatsächlich nach Frankreich verlagert hat. Geprüft werden sollte auch, ob eine Anschlussinsolvenz vorliegt. Wenn die Wohnsitzverlegung nur vorgespiegelt wird oder wenn Anschlussinsolvenz gegeben ist, kann das französische Gericht die Restschuldbefreiung ohne jegliche Frist widerrufen. Sie haben also die Chance, auch noch nach Jahren doch zu Ihrem Geld zu kommen.

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