Selbst, wenn der Geschäftsführer abberufen wurde, muss er weisungsgebundene Arbeiten für die GmbH verrichten, bis das Dienstverhältnis (sei es durch Zeitablauf, sei es durch Kündigung) beendet wird. Der abberufene Geschäftsführer muss also eine seinen Kenntnissen und Fähigkeiten nach angemessene andere (leitende) Stellung bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses ausüben – soweit dies für ihn zumutbar ist.

 
Achtung

Bei einer Abberufung als GmbH-Geschäftsführer sollte der Geschäftsführer im eigenen Interesse dafür sorgen, dass eine Berichtigung des Handelsregisters erfolgt. Sonst riskiert er, auch künftig von Gläubigern der GmbH belangt zu werden, obwohl er längst aus seinem Amt ausgeschieden ist.

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