Durch das ggf. nur 1 EUR umfassende Stammkapital einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) besteht von Beginn an die konkrete Gefahr einer bilanziellen Überschuldung. So kann bereits die Notarrechnung für die Beurkundung der Gesellschaftsgründung das Kapital der Gesellschaft übersteigen. In diesem Fall ist der Geschäftsführer unter Umständen verpflichtet, umgehend einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen. Unterlässt er dies, wird der Insolvenzverwalter bzw. die Gläubiger gegen ihn persönliche Ansprüche geltend machen – die Haftung wegen Insolvenzverschleppung.

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