Wird der Gewinn einer GmbH ausgeschüttet, ist diese grundsätzlich verpflichtet, hierauf eine Kapitalertragsteuer i. H. v. 25 % (zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Dieser Steuerabzug erfolgt für Rechnung des Gesellschafters und belastet damit die GmbH nicht; an den Gesellschafter wird nur der verbleibende Nettobetrag ausbezahlt. Die GmbH stellt dem Gesellschafter hierüber eine Steuerbescheinigung nach förmlichem Muster aus.

Mit diesem Steuerabzug ist beim Gesellschafter grundsätzlich die Einkommensteuerbelastung abgegolten, sog. Abgeltungsteuer. Ggf. kann der Gesellschafter jedoch eine Besteuerung mit seinem individuellen und damit ggf. auch niedrigen Einkommensteuersatz beantragen. In diesem Fall wird die Kapitalertragsteuer auf seine Einkommensteuer angerechnet.

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