Mit der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrags endet die 1. Phase und fortan wird die zu gründende Gesellschaft als Vorgesellschaft bezeichnet. Die Aufgabe der Vorgesellschaft ist wiederum, ihr Entstehen als juristische Person zu fördern und evtl. bereits vorhandenes Vermögen zu verwalten.

 
Hinweis

Online-Gründung

Bisher war für die Gründung einer GmbH noch ein persönliches Erscheinen beim Notar erforderlich. Doch dies wird immer öfter der Vergangenheit angehören, denn es ist auch eine Online-Gründung von Kapitalgesellschaften möglich. Das betreffende Gesetz[1] trat (nach technischen Vorarbeiten) ab dem 1.8.2022 in die praktische Anwendungsphase. Diese umfasst ein gesichertes Videokommunikationssystem und eine Unterzeichnung mittels einer qualifizierten elektronischen Signatur. Dies war zunächst nur auf Bargründungen beschränkt, seit 1.8.2023 sind auch Sachgründungen (ohne beurkundungspflichtige Einbringung von Gegenständen, z. B. Grundstücken) online möglich.

In rechtlicher Hinsicht ist eine konkrete Zuordnung der Vorgesellschaft nicht möglich, sondern es liegt mangels gesetzlicher Regelungen ein sog. Rechtsgebilde eigener Art vor. Auf die GmbH in Gründung (GmbH i. G.) werden die Rechtsvorschriften für die GmbH angewandt, dies jedenfalls, soweit dafür nicht ausdrücklich eine Rechtsfähigkeit erforderlich ist. Insoweit liegt nach herrschender Meinung eine Teilrechtsfähigkeit vor, die Vorgesellschaft ist damit auch insolvenzfähig. Sie wird durch die bereits bestimmten Vertreter, die Geschäftsführer, nach außen vertreten. Zu deren Aufgaben gehört es auch, für eine unverzügliche Weitergabe des Gesellschaftsvertrags zusammen mit einer notariell beglaubigten Anmeldung an das Handelsregister zu sorgen.

Auch in dieser Phase ist wieder auf die Haftung der Gesellschafter der Vorgesellschaft hinzuweisen. Diese sog. Gründerhaftung umfasst eine Verlustdeckungshaftung und eine nach Eintragung der GmbH ggf. eintretende Unterbilanzhaftung.[2] Sinn dieser Haftung ist der Gläubigerschutz. Die Gläubiger sollen davon ausgehen können, dass der Gesellschaft bei ihrer Registereintragung das gesamte Stammkapital noch zur Verfügung steht. Ist dies nicht der Fall, haften die Gesellschafter anteilig für die Differenz.

[1] Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) v. 5.7.2021, BGBl. 2021 I S. 3338.

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