Die im Detail äußerst komplexen Regelungen zur Mindeststeuer und die damit einhergehenden aufwändigen Berechnungen sollen durch eine Reihe von Vereinfachungen abgemildert werden, die zum Großteil erst nach der Veröffentlichung der finalen EU-Richtlinie im Inclusive Framework on BEPS vereinbart und dort als sog. Safe Harbours ausformuliert wurden. In die deutsche Mindeststeuer haben die auf Dauer angelegten Vereinfachungen wie folgt Eingang gefunden:

  • Die §§ 79, 80 MinStG enthalten den sog. Safe Harbour für vereinfachte Berechnungen. Hier kann der Steuererhöhungsbetrag auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit auf der Grundlage zugelassener vereinfachter Berechnungen auf null reduziert werden, sofern einer der drei folgenden Tests für eine Unternehmensgruppe erfüllt wird:

    1. Der für das jeweilige Steuerhoheitsgebiet nach den vereinfachten Berechnungen ermittelte Mindeststeuer-Gewinn ist gleich oder geringer als der substanzbasierte Freibetrag[1] (Routinegewinn-Test);

    2. Im jeweiligen Steuerhoheitsgebiet belaufen sich der durchschnittliche (vereinfacht ermittelte) Mindeststeuer-Gesamtumsatz auf weniger als 10 Millionen Euro und der durchschnittliche (vereinfacht ermittelte) Mindeststeuer-Gesamtgewinn auf weniger als 1 Million Euro oder es liegt ein Mindeststeuer-Gesamtverlust vor (Wesentlichkeitsgrenze-Test);

    3. Der für das jeweilige Steuerhoheitsgebiet nach den vereinfachten Berechnungen ermittelte Effektivsteuersatz entspricht mindestens dem Mindeststeuersatz[2] (Effektivsteuersatz-Test).

    Die zulässigen vereinfachten Berechnungen umfassen den Mindeststeuer-Umsatz, den Mindeststeuer-Gewinn und die angepassten erfassten Steuern. Diese aus dem länderbezogenen Bericht (Country-by-Country Reporting, kurz CbCR) abgeleiteten und nur geringfügig angepassten Größen können auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit für aus Wesentlichkeitsgründen nicht in einen testierten Konzernabschluss konsolidierte Gesellschaften (sog. unwesentliche Geschäftseinheiten) zu Grunde gelegt werden.

  • Für den Fall, dass eine ausländische nationale Ergänzungssteuer in "qualifizierender" Weise (d. h. in enger Anlehnung an die vorgegebenen Regeln) erhoben wird, reduziert sich der für dieses Land zu veranschlagende Steuererhöhungsbetrag gem. § 81 MinStG auf Antrag auf null (NES Safe Harbour). Voraussetzung ist, dass die NES für das betreffende Geschäftsjahr entsprechend dem Ergänzungssteuer-Rechnungslegungsstandard, dem Ergänzungssteuer-Konsistenzstandard und dem Ergänzungssteuer-Administrationsstandard erhoben wird. Die Safe-Harbour-Regelung bei anerkannter NES ist auch für Drittstaaten anwendbar.
[2] 15 %.

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