Aufteilung des Gewerbeertrags

Der Teil des Gewerbeertrags, der auf die ausländische Betriebsstätte entfällt, ist grundsätzlich nach der sog. direkten Methode zu ermitteln. Wird der Betriebsstättengewinn nicht gesondert ermittelt, muss eine Aufteilung im Wege der Schätzung erfolgen. Die Zerlegungsvorschrift des § 29 GewStG kann ggf. sinngemäß angewendet werden, sofern die im In- und Ausland ausgeübten Tätigkeiten gleichwertig sind (>BFH vom 28.3.1985 – BStBl II S. 405).

Kürzung um Hinzurechnungsbetrag nach § 10 Absatz 1 Satz 1 AStG[1]

>Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 14.12.2015 – BStBl I S. 1090 zu den Folgen aus dem BFH-Urteil vom 11.3.2015 – BStBl II S. 1049.

(Anhang 2)

Tonnagebesteuerung

Soweit der Gewinn nach § 5a EStG ermittelt worden ist, kommen Hinzurechnungen und Kürzungen nicht in Betracht. Die Auflösung des Unterschiedsbetrages nach § 5a Abs. 4 EStG gehört zum Gewerbeertrag (>BMF vom 12.6.2002 – BStBl I S. 614 unter Berücksichtigung der Änderungen durch BMF vom 31.10.2008 – BStBl I S. 956, Rdnr. 37 und 38 und BFH vom 26.06.2014 – BStBl 2015 II S. 300).

Verluste einer ausländischen Betriebsstätte

Der auf eine ausländische Betriebsstätte entfallende Teil des Gewerbeertrags i. S. d. § 9 Nr. 3 GewStG kann auch ein Verlust sein mit der Folge, dass die Kürzung nach § 9 Nr. 3 GewStG die Erhöhung eines positiven oder die Minderung eines negativen Gewerbeertrags bewirkt (>BFH vom 21.4.1971 – BStBl II S. 743 und vom 10.7.1974 – BStBl II S. 752).

[1] Hinweis auf § 7 Satz 7 und § 9 Nr. 3 Satz 1 GewStG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge