Aufteilung des Gewerbeertrags

Der Teil des Gewerbeertrags, der auf die ausländische Betriebsstätte entfällt, ist grundsätzlich nach der sog. direkten Methode zu ermitteln. Wird der Betriebsstättengewinn nicht gesondert ermittelt, muss eine Aufteilung im Wege der Schätzung erfolgen. Die Zerlegungsvorschrift des § 29 GewStG kann ggf. sinngemäß angewendet werden, sofern die im In- und Ausland ausgeübten Tätigkeiten gleichwertig sind (>BFH vom 28.3.1985 – BStBl II S. 405).

Tonnagebesteuerung

Soweit der Gewinn nach § 5a EStG ermittelt worden ist, kommen Hinzurechnungen und Kürzungen nicht in Betracht. Die Auflösung des Unterschiedsbetrages nach § 5a Abs. 4 EStG gehört zum Gewerbeertrag (>BMF vom 12.6.2002 – BStBl I S. 614 unter Berücksichtigung der Änderungen durch BMF vom 31.10.2008 – BStBl I S. 956, Rdnr. 37 und 38).

Verluste einer ausländischen Betriebsstätte

Der auf eine ausländische Betriebsstätte entfallende Teil des Gewerbeertrags im Sinne des § 9 Nr. 3 GewStG kann auch ein Verlust sein mit der Folge, dass die Kürzung nach § 9 Nr. 3 GewStG die Erhöhung eines positiven oder die Minderung eines negativen Gewerbeertrags bewirkt (>BFH vom 21.4.1971 – BStBl II S. 743 und vom 10.7.1974 – BStBl II S. 752).

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