Geht ein Gewerbebetrieb mit Geschäftsleitung im Inland für seinen Betrieb(steil) von Handelsschiffen im internationalen Verkehr unwiderruflich zur Tonnagebesteuerung nach § 5a EStG über, ist zum Schluss des Übergangs(wirtschafts)jahrs für jedes betroffene Wirtschaftsgut der Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und Teilwert in ein besonderes Verzeichnis aufzunehmen. Dieser Unterschiedsbetrag ist nach Maßgabe des § 5a Abs. 4 Satz 3 EStG dem Gewinn hinzuzurechnen. Dies bewirkt insoweit eine Gewinnverteilung auf maximal fünf Jahre ab Übergang zur Tonnagebesteuerung. Denn durch die Feststellung des Unterschiedsbetrags werden die stillen Reserven aufgedeckt, die sich während der Zeit der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich bis zum Zeitpunkt des Wechsels in die Gewinnermittlung nach der Tonnage in den Wirtschaftsgütern gebildet haben. Liegt – abgesehen von der Fünftelregelung des § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 EStG in der Folgezeit ein Auflösungsgrund vor, werden im Umfang der Auflösung die bereits zum Schluss des Übergangsjahrs aufgedeckten stillen Reserven der Besteuerung zugeführt.[1]

Veräußert eine Einschiffs-Personenhandelsgesellschaft ihr Handelsschiff, ist der sich aus der Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags bei der Tonnagebesteuerung nach § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 EStG ergebende Gewinn auch dann gesondert zu erfassen, wenn die Personengesellschaft in diesem Zusammenhang ihren Betrieb aufgibt. Eine zusammengeballte Realisierung während vieler Jahre entstandener stiller Reserven ist nur dann begünstigt, wenn sie in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit der Betriebsveräußerung oder -aufgabe steht.[2],[3]

[1] § 5a Abs. 4 EStG, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer (Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz – AbzStEntModG) vom 2.6.2021, BGBl. 2021 I S. 1.259.

BFH, Urteil v. 28.11.2019, IV R 28/19, BFH/NV 2020 S. 412.

[3] H 5a EStH "Hilfsgeschäft".

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