Bei unentgeltlicher Übertragung von Sonderbetriebsvermögen unter Mitunternehmern tritt grundsätzlich keine Gewinnrealisierung ein. Das gilt entsprechend für die unentgeltliche Übertragung oder die Übertragung gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten aus einem Betriebsvermögen eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft und umgekehrt sowie in Fällen des Übergangs von Sonderbetriebsvermögen.[1]

Bringt ein Steuerpflichtiger, der seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt, seine Einzelpraxis in eine Gemeinschaftspraxis ein,[2] tritt für zurückbehaltene betriebliche Forderungen, die dem Grunde und der Höhe nach unstreitig sind, keine Gewinnrealisierung zum Einbringungszeitpunkt ein, wenn die Forderungen weiterhin zu seinem Rest-Betriebsvermögen gehören. Der Gewinn wird bei Zahlungseingang realisiert.[3]

 
Hinweis

Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen Schwester-Personengesellschaften

Wird ein Wirtschaftsgut unentgeltlich aus dem Betriebsvermögen einer gewerblich tätigen Personengesellschaft in das Betriebsvermögen einer beteiligungsidentischen anderen Personengesellschaft übertragen, führt das zur Aufdeckung der in dem Wirtschaftsgut ruhenden stillen Reserven. Aus steuerrechtlicher Sicht handelt es sich um eine Einlage, der eine Entnahme vorausgegangen ist. Die Entnahme ist mit dem Teilwert anzusetzen. Soweit dieser die Summe aus dem Buchwert des Wirtschaftsguts und der erhaltenen Gegenleistung übersteigt, entsteht ein steuerpflichtiger Gewinn.[4]

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